EuGH mit weiteren Entscheidungen zum Bereich Arbeitszeit

09.09.2021

EuGH, Urteil vom 09.09.2021, Az. C-107/19, Arbeitszeit, Bereitschaft, Pausen. EuGH, Urteil vom 11.11.2021, Az. C-214/20. Arbeitszeit, Rufbereitschaft.
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EuGH – C-107/19 

Der EuGH stellte klar, dass auch Pausenzeiten Arbeitszeit können, jedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer (hier ein tschechischer Feuerwehrmann) binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss. Im Urteil verwies der EuGH auf seine Rechtsprechung und das Kriterium der „erheblichen Beeinträchtigung“ der persönlichen Freizeitgestaltung. 

Besprechung in Haufe Online, 20.09.2021, https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/eugh-pausen-koennen-arbeitszeit-sein_76_551184.html und Wahlhalla-Verlag vom 15.09.2022: https://www.walhalla.de/news/eu-arbeitszeitrichtlinie-pausen-mit-praesenzpflicht-gleich-arbeitszeit#

 

 

EuGH – C-214/20 

In Dublin klagte ein Teilzeit-Feuerwehrmann und begehrte die Anrechnung seiner Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Seine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft umfasst grundsätzlich sieben Tage und 24 Stunden am Tag. Eine Unterbrechung erfolgt nur bei im Voraus mitgeteilten Urlaubszeiten oder anderer Nichtverfügbarkeit. Nach Alarmierung hat er innerhalb einer Frist von zehn Minuten an der Feuerwache einzutreffen. Beck Aktuell fasst die Ablehnung des EuGH wie folgt zusammen: „Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Rufbereitschaftszeit eines Reserve-Feuerwehrmanns, der während dieser Zeit mit Genehmigung seines Arbeitgebers eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausüben kann, keine “Arbeitszeit“ im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie darstellt. Der Kläger müsse sich während seiner Bereitschaftszeiten zu keinem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort aufhalten. Er sei nicht verpflichtet, an allen von seiner Dienstwache aus durchgeführten Einsätzen teilzunehmen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergebe, dass die ihm als Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen als Feuerwehrmann nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten, objektiv ganz erheblich beeinträchtigten.“ 

Besprechung in Haufe Online, 11.11.2021: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-rufbereitschaft-eines-teilzeit-feuerwehrmanns-in-irland-keine-arbeitszeit