Ermittlungsverfahren gegen fünf Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
01.08.2022
- Gegen einen der vier Polizeibeamten wird aufgrund des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen bis 2018 ermittelt.
- Den drei weiteren Beamten wird in diesem Zusammenhang Strafvereitelung im Amt, einem dieser Beamten zusätzlich die Verletzung des Dienstgeheimnisses, vorgeworfen.
- Im Rahmen dieser Ermittlungsmaßnahmen ergab sich der Anfangsverdacht für eine Verletzung des Dienstgeheimnisses gegen einen weiteren Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main. Auch für diesen Beamten wurde ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt und vollstreckt.
Die Durchsuchungsbeschlüsse stützen sich auf die Ergebnisse von Ermittlungen in Chatgruppen eines Messengerdienstes und führten unter anderem zur Sicherstellung diverser Mobiltelefone. Den betroffenen Polizeibeamten wurde ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Weitergehende beamten- und disziplinarrechtliche Maßnahmen werden derzeit durch das Polizeipräsidium Frankfurt am Main geprüft.
Quelle: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/43563/5285208
Der Landesvorsitzende des BDK Hessen, Dirk Peglow, hat gegenüber der Presse dazu wie folgt Stellung bezogen:
„Jeder neue Fall einer Chatgruppe von Polizeibeamtinnen und-beamten in dem extremistische und fremdenfeindliche Inhalte geteilt werden, schädigt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei massiv. Zugleich werden dadurch alle Maßnahmen, die die hessische Polizei in den letzten Jahren zur Verbesserung der Fehler- und Führungskultur ergriffen hat, konterkariert, vor allem, wenn Führungskräfte im Verdacht stehen, im laufenden Verfahren Einfluss genommen zu haben, um die Aufklärung eines Vorwurfes zu beeinflussen oder gar zu verhindern.
Bei aller Betroffenheit haben die beschuldigten Kolleginnen und Kollegen es jedoch verdient, dass man das Ergebnis der weiteren justiziellen Ermittlungen in der Sache abwartet, durch die eine abschließende straf- und disziplinarrechtliche Bewertung erst möglich sein wird.“