Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenberechnung der ehemaligen DDR- Volkspolizisten

15.12.2020

Verpflegungs- und Bekleidungsgeld zählt nicht zum berücksichtigungsfähigen Einkommen zur Berechnung von Renten von DDR-Volkspolizisten. BSG, Urteile vom 09.12.2020 – Az.: B 5 RS 1/20 R; B 5 RS 3/20 R
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Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 09.12.2020 in Kassel, dass das Verpflegungs- und Bekleidungsgeld früherer DDR-Volkspolizisten nicht bei der Berechnung ihrer Rente berücksichtigt werden muss. Die damaligen Zuschläge waren kein Bestandteil des Arbeitsentgeltes urteilten die Richter des BSG. Urteile aus Sachsen wurden damit bestätigt, anderslautende Urteile aus Thüringen wurden aufgehoben. Das Verpflegungsgeld sollte die volle Einsatzfähigkeit gewährleisten.

Gemäß der vorsitzenden Richterin erkannte das Gericht „keinen Unterschied zwischen Natural- und Geldleistungen“. Das damals ebenfalls gezahlte Bekleidungsgeld sei auch kein Arbeitsentgelt im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Deshalb ist es ebenfalls nicht bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Diese Urteile haben erhebliche Auswirkungen auf die Rechte früherer Volkspolizisten. Mecklenburg- Vorpommern hatte nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes anerkannt, dass das Bekleidungs- und Verpflegungsgeld in die Rechtenberechnung ehemaliger Volkspolizisten einfließt und eine Neuberechnung auf Antrag der Betroffenen zugesagt. Es ist nach der Entscheidung des BSG offen, ob sich Auswirkungen auf die zukünftige Rentenberechnung von ehemaligen Volkspolizisten in Mecklenburg- Vorpommern ergeben. Der BDK MV bleibt dran und berichtet weiter.

Marco Limbach

Stellv. Vorsitzender