Ende der Rufbereitschaft! BDK fordert gerechte Nachvergütung für alle BvD-Gänger und flächen-deckende „Kriminaldauerdienste“

15.12.2016

Ein BDK-Kollege aus der PD SE hat vergangene Woche vom LPA einen erfreulichen Bescheid erhalten. Das LPA hat anerkannt, dass die Einstufung der BvD-Dienste als Rufbereitschaft falsch war. Seine BvD-Dienste aus den vergangenen Jahren werden aufgrund der zu hohen Einsatzbelastung nachvergütet. Dies bedeutet, dass ihm die einsatzfreien Zeiten außerhalb der Rahmenarbeitszeit nachträglich mit 50% vergütet werden und er für diese Zeiten auch die Zuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DzuZ) erhält.
Ende der Rufbereitschaft! BDK fordert gerechte Nachvergütung für alle BvD-Gänger und flächen-deckende „Kriminaldauerdienste“

Gegenüber dem HPR erklärte der Personalreferent, LPD Jürgen Anhalt, dass die Regelung für alle betroffenen BvD-Gänger zur Anwendung kommen soll, ohne dass es dazu eines gesonderten Antrages bedarf. Die konkrete Umsetzung dieses Verfahrens soll den Verantwortlichen in den Polizeidirektionen u.a. auf einer Personalleiterbesprechung am Donnerstag, den 15.12.2016, bekannt gemacht werden. Auch Innenminister Studt hat die Vorgehensweise mittlerweile schriftlich gegenüber der GdP bestätigt:

„Mögliche Ansprüche anderer Beamtinnen und Beamten werden zurzeit im LPA geprüft. Eine nachträgliche Vergütung erfolgt durch das LPA quasi ‚von Amts wegen‘, Einzelfallanträge sind nicht erforderlich.“

Der BDK begrüßt diese Vorgehensweise, die nicht nur für alle Beteiligten den geringsten Aufwand bedeutet, sondern endlich auch den Einstieg in eine gerechte Vergütung für die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben außerhalb der Regelarbeitszeiten.

Wir vertrauen dabei auf eine Verwaltungspraxis mit Augenmaß. Alle Kolleginnen und Kollegen,

  • die i.S.d. Bundesverwaltungsgerichts nicht nur „allenfalls sporadisch“ BvD-Einsätze wahrgenommen haben, müssen wie beschrieben entschädigt werden und sie
  • müssen gem. BGB rückwirkend ab 01.01.2013 ohne Einrede der Verjährung entschädigt werden.

 

Wir werden die Umsetzung aufmerksam beobachten!

Betroffene BDK-Mitglieder können falls notwendig über ihre Regionalsprecher in den PDen NMS, IZ und SE eine weitergehende Beratung erhalten.

 

Wie geht es weiter?

Neben der rückwirkenden 50%-Anerkennung von kriminalpolizeilichen Bereitschaftsdiensten seitens des LPA hat auch das BVerwG am 17.11.2016 erneut klargestellt, dass Bereitschaft auf der Dienststelle zu 100% vergütet werden muss. Deshalb ist es an der Zeit, nicht nur die überkommene Rufbereitschaft aller Kriminalpolizisten („Kompetenz nach dem Zufallsprinzip“) hinter uns zu lassen, sondern uns künftig effizienter und professioneller aufzustellen. Die zusätzlich notwendigen Arbeitszeitanteile in Folge rechtskonformer Gestaltung der Bereitschaft können diesen Weg bereiten.

Der BDK SH fordert daher

  • auch über die Grenzen von PDen hinaus die flächendeckende Einführung von geeigneten KDD-/ZKD-Modellen im ganzen Land

 

  • die ausreichende Bereitstellung zusätzlicher Stellen für diese professionelle Aufgabenwahrnehmung

 

  • verträgliche Übergangslösungen für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen

 

  • die längst überfällige rechtskonforme Anpassung des Arbeitszeiterlasses.

 

Der Landesvorstand