Dringende Nachbesserung bei § 80a LBG – nicht nur wegen Corona

20.02.2021

§ 80a LBG BW regelt die Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte.
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20.02.2021

Manche Dinge gewähren keinen Aufschub. Trotz Landtagswahlkampf 2021 in Baden-Württemberg hat Stellvertretender Landesvorsitzender Dirk Reichenbach nach der Diskussion im geschäftsführenden Landesvorstand am 18. Februar 2020 ein Schreiben an die Landtagsfraktionen im baden-württembergischen Landtag und das Innenministerium BW aufgesetzt.

Es geht um Praxisproblemstellungen mit Blick auf § 80a LBG BW. So besteht kein Schmerzensgeldanspruch bei Schuld- und Deliktsunfähigkeit des Täters oder Kolleginnen und Kollegen bleibt Paragraph 80a LBG verwehrt, wenn sie sich im Rahmen eines Widerstands beispielsweise durch Stolpern selbst verletzen mangels tätlichen Angriffs des Gegenübers.

„Die Zahl der Widerstandshandlungen hat sich bundesweit in den letzten Jahren sukzessive er-höht und hat eine bedenkliche Entwicklung genommen,“ kommentiert Reichenbach die aktuelle Lage – „Es ist an der Zeit § 80a an die Praxis anzupassen.“

Besonders in Corona-Zeiten hat das Anspucken von Polizeibeamtinnen und -beamten nochmals an Bedeutung gewonnen.

„Hier wird bei Polizistinnen und Polizisten Ekel erzeugt und das Ehrgefühl verletzt, das psychische und physische Schmerzen mit sich bringt. Infektionen mit Tuberkulose, Covid-19, Hepatitis oder eine bloße Erkältung mit Gliederschmerzen können die Folge sein. § 80a greift bei diesen Fällen in aller Regel nicht“, führt Reichenbach im Anschreiben weiter aus.

Wie bereits bei der Einführung fordert der BDK BW zudem, dass die Kollegin oder Kollege bereits beim Erstreiten des gerichtlichen Titels seitens des Dienstherren juristisch unterstützt wird und ihn auf diesem Weg nicht alleine lässt. Denn in den allermeisten Fällen werden unsere Kolleginnen und Kollegen Opfer, weil sie den Staat repräsentieren und wortwörtlich den Kopf für uns alle hinhalten. Uns allen sind die Bilder aus Stuttgart im vergangenen Jahr noch präsent – diese Angriffe auf unsere uniformierten Beamtinnen und Beamte erfolgten im Kern nicht bezogen auf die einzelne Person, sondern adressierten die Institution Polizei und den Staat.