Dienstzweigwechsel für Beamte der Kriminalpolizei bei Verwendung im Kriminaldienst
31.07.2020
Beharrlichkeit führt zum Ziel, wenigstens teilweise.
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter hatte im Februar 2020 eine für uns nicht nachvollziehbare Entscheidung in zwei Polizeidirektionen zum Anlass genommen, sich der Thematik des Dienstzweigwechsels und der damit verbundenen Aberkennung des Kriminaldienstgrades anzunehmen.
Die hier ursächlichen Unklarheiten im Bereich der jeweiligen Personalverwaltungen durch freie Interpretation konnten erstmal beruhigt werden. Das hier zu Grunde liegende Problem der fehlenden einheitlichen und klaren Erlasslage durch das Landespolizeipräsidium bestand nach wie vor.
Im Rahmen dieses Gespräches wurde die Zusicherung durch den Landespolizeipräsident erreicht, dass kein Beamter mit Abschluss entsprechender Zusatzqualifikation und der Verwendung in der Kriminalitätsbekämpfung hinsichtlich seiner Amtsbezeichnung Veränderungen erfahren muss. Im Sachzusammenhang wurde auch die zukünftige Verfahrensweise bei Versetzungen von Beamten aus der Kriminalpolizei in den Bereich der Aus- und Fortbildung vor dem Hintergrund der neuen organisatorischen Anbindung thematisiert. Wir sehen hier Möglichkeiten zur Steigerung der Bereitschaft des Wechsels von Kriminalbeamten in den Bereich der Aus-und Fortbildung, ohne in die Gefahr eines Dienstzweigwechsels zu geraten.
Der BDK-Sachsen hat darüber berichtet.
Ein konkreter Sachstand im Juni 2020 veranlasste uns, diese Thematik wieder anzufassen. Hintergrund war eine im Zuge der Versetzung einer kriminalpolizeilich ausgebildeten und entsprechend verwendeten Beamtin aus dem Bereich des Landeskriminalamtes in den Kriminaldienst einer Polizeidirektion als Leiterin eines Kommissariats beabsichtigte Aberkennung der Kriminal-Amtsbezeichnung.
Hier wurde wieder das Fehlen einer einheitlichen und verbindlichen Erlasslage für die sächsische Polizei mehr als deutlich.
Das veranlasste uns, am 17. Juni 2020 in einem Schreiben an den Landespolizeipräsidenten diesen Regelungsbedarf nochmals darzulegen und dringend die hier erforderlichen allgemeinverbindlichen Regelungen für die Polizei des Freistaates Sachen einzufordern.
Zeitgleich wurde das Problem an den Polizei-Hauptpersonalrat mit der Bitte um Aufnahme und Vertretung dieser Thematik gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern angetragen.
Nunmehr ist es gelungen mehr Klarheit in die Thematik zu bekommen. Mit Erlass des SMI vom 23. Juli 2020, Az.: 32-2009/15/2-2020/58244, erfolgte die erforderliche Klarstellung, dass Beamte, die im Kriminaldienst tätig sind, ihre Amtsbezeichnungen behalten. Gleiches gilt bei Versetzungen und Umsetzung in den Kriminaldienst aus Kriminalpolizeiinspektionen, aus Führungsstäben der Polizeidirektionen, dem Landeskriminalamt und anderen Dienststellen (einschließlich der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)).
Die nunmehr vorliegende Regelung weist dennoch Lücken auf. Für uns ist nicht hinnehmbar, dass die Beamten, die im Kriminaldienst tätig sind und die dafür entsprechende Zusatzausbildung absolviert haben, keinen Wechsel der Amtsbezeichnung mit Vorsatz „Kriminal...“ erfahren sollen. Diese Einschränkung widerspricht bisherigen Zusagen und zum Teil der gelebten Praxis in den Dienststellen. Auch bleiben Organisationseinheiten mit vordergründig kriminalpolizeilicher Aufgabenzuweisung, wie die Operativen Fahndungsgruppen, unbeachtet.
Da wird der BDK dran bleiben.
Wie immer, eine Entwicklung der kleinen Schritte.