"Die vergessenen Mütter in der Polizei"

07.09.2009

BDK reklamiert Nachteile für geschiedene PolizeibeamtInnen mit einem Anspruch auf Versorgungsausgleich und fordert Politik zum Handeln auf.
"Die vergessenen Mütter in der Polizei"

Gesellschaftliche Veränderungen und die zunehmende Zahl der in den nächsten Jahren in Ruhestand gehenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten offenbaren derzeit eine Versorgungslücke für Geschiedene, denen im Rahmen der Ehescheidung ein Versorgungsausgleich zugesprochen wurde.

Besonders betroffen sind hiervon regelmäßig Kolleginnen, die aufgrund Kindererziehung für ihre eigenen Pensionsansprüche Ausfallzeiten hinnehmen müssen und damit verbunden zu Gunsten der Familienbildung auch auf eine eigene Karriereplanung verzichtet haben.

Um diese Nachteile bei der Altersversorgung zu kompensieren erhalten sie im Rahmen einer Ehescheidung ggf. einen Versorgungsausgleich, der sich als eigenständiger Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt. Allerdings beginnen diese Leistungen erst mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter von derzeit 65 Jahren (ab 2012 jährlich um einen weiteren Monat steigend) zu fließen, während sie aufgrund der besonderen Altergrenze im Polizeivollzugsdienst derzeit bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (müssen).

Um Versorgungslücken zu vermeiden hatte der Bundesgesetzgeber mit § 14a BeamtVG eine Regelung geschaffen, mit welcher z.B. bei einer besonderen Altersgrenze wie im Polizeivollzugsdienst der Ruhegehaltssatz solange erhöht werden kann, bis spätere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.
Dies greift allerdings nur bei einer Rente aus Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nicht für Ansprüche, die aus einem Versorgungsausgleich resultieren.BDK-Chef Klumpp kritisiert die Benachteiligung geschiedener Polizeibeamtinnen

"Damit klafft eine Lücke von derzeit 5 Jahren in der Altersversorgung dieser Kolleginnen, in welcher sie lediglich ein vermindertes Ruhegehalt erhalten und das besondere soziale Härten bedeuten kann." stellt der baden-württembergische BDK-Vorsitzende Manfred Klumpp fest.

Nach der Föderalismusreform sind nun die Länder in der Pflicht das Versorgungsrecht ihrer Beamtinnen und Beamten selbst zu gestalten, weshalb der BDK Baden-Württemberg seinen Ministerpräsidenten Günther Oettinger aufgefordert hat, bei der anstehenden Dienstrechtsreform diese Schieflage in der Versorgung seiner Beamtinnen und Beamten zu bereinigen.

"Es genügt nicht, sich für Vereinbarkeit von Familie und Beruf einzusetzen. Auch diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die für Familienbildung und -planung persönliche Einschränkungen in Kauf nehmen, dürfen bei einer späteren Ehescheidung nicht nochmals benachteiligt werden. Baden-Württemberg muss sich mit seinem Anspruch ein Kinderland zu sein, auch an der Versorgung seiner Beamtinnen und Beamten messen lassen." fasst Klumpp die Forderungen des BDK zusammen.

Ohne länderspezifische Regelungen auch Nachteile bei gesetzlichen Renten

Mit der Föderalismusreform haben die Bundesländer die Verantwortung übernommen, u.a. Versorgungsfragen ihrer Beamtinnen und Beamten selbst zu regeln. Bis zur Schaffung landesrechtlicher Normen gilt - gemäß § 108 BeamtVG - das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung weiter.

In dieser Fassung des Jahres 2006 war allerdings die Möglichkeit eines vorübergehenden erhöhten Ruhegehaltssatzes gem. § 14a Abs. 3 BeamtVG für außerhalb der Beamtenlaufbahn zuvor erworbener Rentenansprüche aus Pflichtbeiträgen noch explizit bis zum 65. Lebensjahr begrenzt, während die aktuelle Fassung sich an den sukzessive steigenden Regelaltersgrenzen der Bundesbeamten orientiert [Vergleich § 14a BeamtVG].

Ohne eine entsprechende Anpassung auf Länderebene werden sich ab 2012, wenn die Regelaltersgrenzen der Rentner steigen, Versorgungslücken für Beamtinnen und Beamte mit einem eigenständigen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben. Die Möglichkeit eines vorübergehenden Ruhegehaltssatzes endet mit dem 65. Lebensjahr und die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen erst später.
Genau dies wollte der Gesetzgeber mit dem § 14a BeamtVG ursprünglich vermeiden und zeigt den politischen Handlungsbedarf der Länder.