Neuigkeiten zur Anrechnung von Verpflegungsgeld auf die Rente

24.06.2019

Die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt erfolgt jetzt auf Antrag. Hierzu ein paar Anmerkungen seitens des BDK.

1. Sachstand

Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit dem Urteil L 7 R 158/12 vom 30.01.2019 die Entscheidung getroffen, dass das Verpflegungsgeld der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Zu Einzelheiten verweise ich auf das Urteil in der Anlage. 

2. Auswirkungen

Mit der Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes erhöht sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt für jedes Jahr der Zugehörigkeit zur Deutschen Volkspolizei entsprechend. Als Beispiel zur Höhe verweise ich auf den Fall im beigefügten Urteil, wobei jeder Einzelfall individuell zu berechnen ist. Durch Meldung des Arbeitsentgeltes an die Rentenversicherung wird die Rente neu berechnet, es kommt i.d.R. zu einer Rentenerhöhung. 

3. Antrag

Die Neuberechnung des Arbeitsentgeltes unter Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes erfolgt nur auf Antrag bei der Rentenstelle des LPBK. Alle bisher gestellten Anträge (ab 2008 liegen welche vor) behalten ihre Gültigkeit, den anderen ehemaligen Beschäftigten der Deutschen Volkspolizei empfehle ich eine kurzfristige Antragstellung, insbesondere dann, wenn bereits jetzt Altersrente bezogen oder der Bezug erwartet wird. Die Anträge sind formlos zu richten an:

LPBK M-V

Dez. 120

Graf-Yorck-Straße 6

19061 Schwerin

E-Mail:

 

Der formlose Antrag muss Namen, Vornamen, vollständige Adresse und das Geburtsdatum enthalten. Ein Mustervordruck habe ich zur Hilfestellung beigefügt.

4. Ablauf

Die Rentenstelle berechnet das Arbeitsentgelt neu.

"Die Neuberechnung wird gezahltes Verpflegungs- und Bekleidungsgeld enthalten. Die Höhe des Arbeitsentgelts wird der Deutschen Rentenversicherung (und natürlich auch der oder dem Anspruchsberechtigten) mitgeteilt. Die Festsetzung und Auszahlung der ggf. höheren Rente erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung. Daher hat das LPBK M-V keine Kenntnis, ab wann mit Nachzahlungen zu rechnen ist."

5. Nachzahlung

Für M-V liegen mir keine Auskünfte vor. Die Landesregierung Sachsen- Anhalt hat in gleicher Sache (Berücksichtigung Verpflegungs- und Bekleidungsgeld im Arbeitsentgelt von ehemaligen Volkspolizisten) in einer Kleinen Anfrage 2017 bereits ausgeführt:

"Die Betreffenden erhalten einen Änderungsbescheid, dessen Inhalt gleichzeitig an die Deutsche Rentenversicherung Bund gemeldet wird. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt aufgrund der Neuberechnung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts die Rentenberechnung und die Berechnung der Nachzahlung incl. Zinsen durch. Es wird davon ausgegangen, dass die Rentenversicherung Bund bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, § 44 Abs. 4 SGB X anwendet. Für die Berechnung der Nachzahlung wird also ein Zeitraum von vier Jahren ab Antragsdatum zugrunde gelegt."

Die Rentenversicherung Bund ist auch für M-V zuständig. Es ist deshalb eine gleiche Frist (4 Jahre rückwirkend ab Antragsdatum) anzunehmen.

6. Reihenfolge der Anträge und Dauer des Antragsbearbeitung

Das LPBK wird jahrgangsweise beginnend mit dem Jahr 2008 die Anträge bearbeiten. In einem Antragsjahr erfolgt die Abarbeitung entsprechend des Lebensalters. Es können derzeit keine Anträge zur Dauer der Bearbeitung gemacht werden. Dies hängt verständlicherweise auch von der Zahl der Anträge und der Personalausstattung ab.

Hierzu Aussagen aus anderen Bundesländern:

In Sachsen-Anhalt war eine zeitlich angemessene Abarbeitung der bereits vorliegenden und zukünftigen Überprüfungsanträge mit dem vorhandenen Personal nicht möglich. Es wurde dort im Jahr 2017 mit 12.000 Überprüfungsanträgen gerechnet, davon waren aber zu diesem Zeitpunkt nur 3.600 gestellt.

"Zum Vergleich: Das Land Brandenburg hatte mit insgesamt elf Bediensteten innerhalb von vier Jahren 12.000 Überprüfungen vorgenommen."

Fazit: Ohne zusätzliches Personal ist mit einer sehr langen Laufzeit zu rechnen.

7. Bewertung

Es ist erfreulich, dass das Land M-V das Urteil des LSG M-V anerkennt und den Klageweg nicht weiter verfolgt. Es ist für einen Laien nicht verständlich, warum bei einer sofortigen Berücksichtigung des Verpflegungs- und Bekleidungsgeldes von Amts wegen eine Berechnung erfolgt wäre, aber bei einem späteren Gerichtsurteil dann Einzelanträge erforderlich sind. Es ist nicht zufriedenstellend, wenn über das Urteil und die mögliche Antragstellung von staatlicher Seite nicht berichtet wird. Es entsteht der Verdacht, dass man nach dem Motto verfährt: Wenige Antragsteller durch wenig Information, dies spart Geld und Personal bei der Abarbeitung. Das gravierendste Problem scheint in der Personalausstattung der Rentenstelle zu liegen. Die Beispiele aus Sachsen-Anhalt und Brandenburg zeigen, dass zusätzliches Personal für eine angemessene Bearbeitung notwendig ist. Es sollte eigentlich eine Ausnahme sein, dass bei einem Teil der Betroffenen nur noch die Erben in den Genuss einer Rentennachzahlung kommen.

Anlagen:

Vordruck - Antrag auf Neuberechnung von Entgeltansprüchen

Urteil des Landessozialgerichts M-V


Der BDK M-V bleibt an diesem Thema dran. Bei neuen Erkenntnissen werden wir unsere Mitglieder informieren.


Marco Limbach

Stellv. Landesvorsitzender MV