Der BDK Sachsen begrüßt das Umdenken des SMI zur Ausgestaltung der erleichterten Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2.2
08.08.2021
Grundlage bildet hierbei die Anwendung des § 32 Sächsische Laufbahnverordnung - Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei.
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2.1, die sich hinreichend bewährt haben, sollten auch zukünftig die Möglichkeit erhalten, durch weitere Qualifizierung - auch außerhalb des regulären 2- jährigen Aufstiegsstudiums - den erleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.2 zu vollziehen.
Analog sollte auch der prüfungserleichterte Aufstieg für Angehörige der Laufbahngruppe 1.2 wieder in die Praxis umgesetzt werden.
Zahlreichen Kolleginnen und Kollegen der Laufbahngruppe 1.2 wird, beispielsweise aus Altersgründen, der reguläre Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 ansonsten weiterhin verwehrt bleiben.
Dem zunehmenden Mangel an Führungskräften des Polizeivollzugsdienstes kann durch derartige Maßnahmen effizient begegnet werden.
Die hierdurch frei gewordenen hochdotierten Stellen schaffen wieder neue Anreize und Perspektiven.
Der zunehmenden Perspektivlosigkeit von Beamtinnen und Beamten im Endamt Ihrer jeweiligen Laufbahngruppe, für die aufgrund des erreichten Lebensalters ein regulärer Aufstieg nicht mehr möglich ist, wäre hierbei entgegengewirkt.
Für den Landesvorstand des BDK Sachsen
Torsten Schmortte
Stellv. Landesvorsitzender