Der BDK Sachsen äußert sich zur derzeitigen Impfpraxis
09.03.2021
Nach dieser Verordnung können nunmehr auch Menschen zwischen 18 und 64 Jahren Impftermine für den Wirkstoff AstraZeneca buchen, die entweder in besonders gefährdeten Berufen tätig sind oder an einer Vorerkrankung leiden. Zu dieser Priorisierungsstufe 2 zählen unter anderem Personal in Kitas und Grundschulen, aber auch Polizei- und Ordnungskräfte, die „… in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind“.
Diese Festlegung auf bestimmte Personenkreise war natürlich für die Polizei zu unterlegen und auf die dienstorganisatorischen Gegebenheiten in der Polizei anzupassen. Das Landespolizeipräsidium hat in seinem Erlass vom 25. Februar 2021 die zu präferierenden Bereiche festgelegt, was zu einigen Aufregungen geführt hat.
Nach diesem Erlass können Bedienstete aus nachfolgend aufgeführten Bereichen die für eine Beantragung eines Impftermins erforderliche Bescheinigung beantragen:
„Streifendienste der Polizeireviere und der Autobahnpolizeireviere,
Verkehrsunfalldienste und Verkehrsüberwachungsdienste,
Kriminaldauerdienste,
Szenekundige Beamte oder vergleichbare Funktionen,
operative Fahndungsgruppen, gemeinsame Fahndungsgruppen und andere operativ tätige Fahnder,
Fachdienste Einsatzzüge, Objektschutz. Polizeigewahrsam, Diensthundestaffel,
Aufrufeinheiten,
Kommunikationsteams
Mitarbeiter der Kriminaldienste bzw. der Kriminalpolizeiinspektionen, die bei Versammlungslagen operativ tätig sind und
Mitarbeiter in Stabsfunktionen, die bei Versammlungslage vor Ort zum Einsatz kommen.“
Im Lichte der Bestimmung der Impfverordnung sind diese Festlegungen erstmal so zur Kenntnis zu nehmen. Die in der Impfverordnung ausgewiesene Zielrichtung der Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen über und im Zusammenhang mit dem Demonstrationsgeschehen ist einseitig ausgelegt, bindet aber. Es liegt aber auch etwas in der Hand der Dienststellen, diese Vorgaben lebensnah auszulegen.
Natürlich werfen diese Festlegungen Fragen auf. Nicht betrachtet werden weitere sich aus der polizeilichen Tätigkeit ergebende Infektions- und Verbreitungsmöglichkeiten. Beispielsweise werden die im Zusammenhang mit der Strafverfolgung einhergehenden Risiken für die Kolleginnen und Kollegen der Kriminaldienste und Kriminalpolizeiinspektionen bei Durchsuchungsmaßnahmen, Vernehmungen und weitere mit erheblichen Bürgerkontakten verbundenen dienstlichen Maßnahmen ausgeblendet.
Auch sind Parallelen zu nunmehr möglichen Impfungen der Lehrer und Erzieher festzuhalten. Diese Impfungen sollen der Eindämmung von Infektionen im Rahmen des Präsenzunterrichtes in den Grundschulen und der Betreuung der Kinder dienen. Im Zuge der beabsichtigten Öffnung der weiterführenden Schulen gilt zu vermuten, dass diese Regelungen auch auf die Lehrer der weiterführenden Schulen übertragen wird. An den Polizeifachschulen und der Hochschule der Sächsischen Polizei wird seit geraumer Zeit Präsenzunterricht durchgeführt. Gilt das Risiko der Infektionsverbreitung für diese Schulformen nicht? Bedürfen die dort tätigen Kolleginnen und Kollegen nicht auch eines vorgezogenen Schutzes?
Bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Einbindung der Hausärzte in die Impfungen sollten umgehend die Möglichkeiten des Polizeiärztlichen Dienstes genutzt werden. Neben der Einhaltung der sicherlich gerechtfertigten Impfprioritäten zur Wahrung der gesundheitlichen Unversehrtheit Einzelner steht doch wohl eine möglichst breit aufgestellte Impfpraxis im Raum, um endlich voran zukommen.
Wir stimmen den durch Herrn Landespolizeipräsident Horst Kretzschmar in seiner Videobotschaft geäußerten Worten an die Bediensteten der sächsischen Polizei ausdrücklich zu, indem er betont, dass „Die Impfung… ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie und zur Rückkehr zur Normalität“ sei.
Der BDK Sachsen fordert das Sächsische Staatsministerium des Innern auf, alles in der Macht stehende zu leisten, um diesem Anspruch gerecht zu werden.
Peter Guld
Landesvorsitzender