Das Land verweigert 8-prozentigen Zuschlag bei der Lebensarbeitszeitverlängerung aus dienstlichen Gründen!
23.01.2016
Im Kontext der aktuellen Belastungen der Niedersächsischen Landespolizei hat der Erlassgeber mit Datum vom 15.10.2015 (Erl. LPP, Az. 25.32-04032/Nachtrags-HH) verfügt, dass „mit den Vollzugsbeamtinnen/-beamten, die ab sofort in den Ruhestand treten, sind Gespräche hinsichtlich des Hinausschiebens des Ruhestands zu führen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Ruhestand um ein ganzes Jahre Jahr hinausgeschoben wird, auch kurzfristigere Verlängerungen sind möglich.“ (Zitatende).
Die Not im Land ist groß, Personal fehlt an allen Ecken und Kanten! Das Land Niedersachsen hat darauf bereits im Jahr 2009 reagiert und die entsprechenden Gesetze angepasst. So erhalten alle Beamtinnen und Beamte unter Hinweis auf das Niedersächsische Besoldungsgesetz, i. d. F. v. 07.11.2009 gem § 17 einen Zuschlag von 8 Prozent auf das Grundgehalt, jedoch ohne Ruhegehaltsanspruch auf die 8 %, wenn sie ihre Lebensarbeitszeit verlängern.
Erfüllt muss nur sein, dass dienstliche Gründe i. S. d. § 36 Abs. 2 NBG es erfordern, dass der oder die Beamte/-in den Ruhestand hinausschiebt.
Für den BDK steht fest, der Erlass vom 15.10.2015 und der Ministerbrief (einer von vielen Briefen) vom 06.10.2015 geben die Richtung eindeutig vor!
Es ist mal wieder Zeit zum Handeln!
Der BDK bleibt da am Ball.
Der
geschäftsführende Landesvorstand