Corona Sonderzahlung

03.02.2022

Von der tariflichen Einigung zur Umsetzung in Baden-Württemberg, nebst kritischen Anmerkungen im Rahmen der Anhörung.
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Basisinformationen

Bei den Tarifverhandlungen des TV-L beschlossen die Vertragsparteien die Zahlung einer Corona Sonderzahlung für die Tarifbeschäftigten. Diese ist steuerfrei und beträgt 1.300 Euro (bezogen auf eine Vollbeschäftigung), Auszubildende und Praktikanten erhalten die Sonderzahlung in Höhe von 650 Euro (bei Vollbeschäftigung). (Weitere Voraussetzungen und Details in den u. a. Links) 

Übertragung auf die Beamtinnen und Beamte

Die Landesregierung BW hat beschlossen, die Sonderzahlung auf die aktiven Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger zu übertragen. Dieser Vorgang wird über das Gesetz: „Gesetz über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs“ geregelt. Der BDK Baden-Württemberg wurde hierzu angehört. 

Auszahlungszeitpunkt

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat folgenden Hinweis auf seiner Seite: „Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich mit den Bezügen für den Monat März 2022 bzw. dem Entgelt für Februar 2022.“ Damit wird weitgehend eine zeitgleiche Ausschüttung für alle Beschäftigtengruppen im aktiven Dienst erreicht; Tarifbeschäftigte erhalten das Entgelt am Ende des Arbeitsmonats, Beamt:innen werden zu Beginn des Monats alimentiert. 

Position des Bund Deutscher Kriminalbeamter BW im Anhörungsverfahren

Die Corona-Sonderzahlung wird inhaltsgleich auf die aktiven Beamtinnen und Beamte übertragen und ebenfalls steuerfrei ausgestaltet. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten nach Willen der Landesregierung keine Sonderzahlung.

Der BDK BW hat die Übertragung auf die Beamtinnen und Beamte im Anhörungsverfahren begrüßt, jedoch zum Ausdruck gebracht, dass eine Corona-Sonderzahlung bereits 2020 durch den Bundesgesetzgeber ermöglicht worden ist und Bund und Länder hier entsprechende Regelungen – auch unabhängig von Tarifverhandlungen – bereits für 2020 hätten treffen können.

Wir haben zum Ausdruck gebracht, dass die Sonderzahlung im Kontext der Gehaltserhöhung von 2,8 % zu bewerten ist, die zeitverzögert erst im Dezember 2022 (für alle Beschäftigtengruppen, hier inklusive der Besoldungsempfänger:innen) umgesetzt werden soll.

Der Tarifvertrag ist zum 30.09.2021 ausgelaufen, mit der verzögerten Erhöhung der Entgelte und Bezüge entsteht damit eine Nullrunde, von länger als einem Jahr für alle Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten im Gebiet des TV-L. Ein Grund warum der BDK BW weiterhin bei seiner Bewertung bleibt, dass die Tarifverhandlungen bzw. deren Ergebnis kein gutes Ergebnis ist.

Wir haben weiterhin darauf hingewiesen, dass die Inflation laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2021 bei 3,1 Prozent lag und im Dezember sogar eine Rate von 5,3 Prozent erreichte.

Dies veranlasste uns zu dem Hinweis, dass gerade für den Bereich der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger eine große Lücke entsteht, da hohe Inflation und Nullrunde aufeinandertreffen. Dies wirft mit Blick auf eine angemessene Alimentationsverpflichtung Fragen auf.

 

Nebenthema „Polizeizulage“ im Anhörungsverfahren

Weiterhin haben wir uns erlaubt, im Rahmen der Anhörung bereits darauf hinzuweisen, dass wir das Thema „Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage“ nochmals gesondert aufgreifen werden. Die neue Bundesregierung hat erklärt, dass die Polizeizulage für Bundespolizeien ruhegehaltsfähig ausgestaltet wird. Damit folgt sie Ländern, die diesen Schritt bereits gegangen sind. Zudem wurde die Polizeizulage 2021 für die Bundespolizei nochmals von 190 auf 228 Euro pro Monat erhöht. In Baden-Württemberg beträgt die Polizeizulage 132,69 Euro, sie wurde seit 2008 nicht mehr erhöht oder angepasst. Damit wird sie jedes Jahr durch die Inflation entwertet. Beide Punkte sind ein untragbarer Zustand. Die Landesregierung und der Landtag sind hier aufgefordert, zügig Abhilfe zu schaffen.

 

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