Widerspruch gegen Streichung des Urlaubsgeldes

24.07.2009

Der BDK empfielt seinen Mitgliedern zur Aufrechterhaltung der Ansprüche auch in diesem Jahr erneut Widerspruch gegen die Streichung des Urlaubsgeldes einzulegen und die Auszahlung des Urlaubsgelds beim LBV einzufordern.
Widerspruch gegen Streichung des Urlaubsgeldes
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Bis dato wurde noch keine abschließende Entscheidung hinsichtlich der anhängigen Musterklagen gefällt.

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein - Westfalen hat erklärt, dass es sich aus Gründen der Verwaltungsökonomie mit dem Ruhen der einzelnen Verfahren einverstanden erklärt, bis die abschließende Entscheidung der Obergerichte vorliegt.

Nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, können Bund und Länder über die jährliche Sonderzuwendung und über das Urlaubsgeld eigenständige Regelungen treffen, indem sie eigene Gesetze über Sonderzahlungen erlassen. Das Land Nordrhein - Westfalen hat von der Öffnungsklausel durch das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger im Jahre 2003 und 2004 für das Land Nordrhein - Westfalen Gebrauch gemacht. Eigenständige Regelungen zum Urlaubsgeld sind von Seiten des Landes nicht erfolgt. 

Unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Regelungen des gültigen Urlaubsgeldgesetzes (§ 1 UrlGG) ist das Land Nordrhein - Westfalen nach Auffassung des BDK zur Zahlung des Urlaubsgeldes somit gesetzlich verpflichtet. Die Einbehaltung des Urlaubsgeldes entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Die entsprechenden rechtlichen Schritte sind bereits eingeleitet.

Ein Musterantrag steht hier für Mitglieder nach dem Login zum Download zur Verfügung.