Widerspruch gegen Streichung des Urlaubsgeldes
24.07.2009
Bis dato wurde noch keine abschließende Entscheidung hinsichtlich der anhängigen Musterklagen gefällt.
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein - Westfalen hat erklärt, dass es sich aus Gründen der Verwaltungsökonomie mit dem Ruhen der einzelnen Verfahren einverstanden erklärt, bis die abschließende Entscheidung der Obergerichte vorliegt.
Nach dem Gesetz über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, können Bund und Länder über die
jährliche Sonderzuwendung und über das Urlaubsgeld eigenständige
Regelungen treffen, indem sie eigene Gesetze über Sonderzahlungen
erlassen. Das Land Nordrhein - Westfalen hat von der Öffnungsklausel
durch das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Weihnachtsgeld)
und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender
Versorgungsempfänger im Jahre 2003 und 2004 für das Land Nordrhein -
Westfalen Gebrauch gemacht. Eigenständige Regelungen zum Urlaubsgeld
sind von Seiten des Landes nicht erfolgt.
Unter Berücksichtigung
der bundesgesetzlichen Regelungen des gültigen Urlaubsgeldgesetzes (§ 1
UrlGG) ist das Land Nordrhein - Westfalen nach Auffassung des BDK zur
Zahlung des Urlaubsgeldes somit gesetzlich verpflichtet. Die
Einbehaltung des Urlaubsgeldes entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage.
Die entsprechenden rechtlichen Schritte sind bereits eingeleitet.
Ein Musterantrag steht hier für Mitglieder nach dem Login zum Download zur Verfügung.