Änderungen im Tarifrecht
04.12.2009
An dieser Stelle möchte ich über Änderungen informieren:
Die Freude über die beschlossene und bereits umgesetzte Lohnerhöhung erhält allerdings einen starken Dämpfer, wenn man den TV-L näher betrachtet:
Es wurde beschlossen:
- ab 01.03.2009 zunächst 40 Euro und sodann eine Erhöhung um 3 %.
- Ab 01.03.2010 eine weitere Erhöhung um 1,2 %.
Allerdings wurde § 18 Leistungsentgelt mit Wirkung vom 01.01.2009 ersatzlos gestrichen.
Dieser aus meiner Sicht wichtige Hinweis findet allerdings in den Ausgestaltungen der Tarifinformationen nirgendwo Erwähnung. Dabei ist diese Information äußerst wichtig, weil sie die oben erwähnten Tariferhöhungen um einen nicht geringen Prozentsatz abschwächt.
Dazu noch einige Hintergrundinformationen:
Das Geld hierfür wurde nicht, wie bei der Leistungsprämie vom Finanzminister spendiert, sondern die Finanzierung des Leistungsentgeltes wurde von allen Tarifbeschäftigten geleistet und zwar durch die Umwandlung von bestehenden festen Vergütungs-bestandteilen, die vorher in der Regelung des BAT undifferenziert gezahlt worden sind. Insbesondere flossen das bisherige Urlaubsgeld und Teile des Weihnachtsgeldes (Jahressonderzuwendung) in den Topf.
Es wurden den Tarifbeschäftigten - und zwar allen - also Einkommensbestandteile weggenommen, um diesen Topf aufzustellen.
Hieraus resultierte auch die zunächst tariflich normierte jährliche volle Ausschüttungspflicht von 1%, denn ca. 1% der vorher zur Ausschüttung gekommenen Gelder sind so zu einem variablen Entgeltbestandteil umgewandelt worden. Da sich die Tarifparteien nicht über eine Vorgehensweise bei der Ausschüttung der Leistungsprämie einigen konnten, gleichwohl aber eine Ausschüttungspflicht aus dem § 18 bestand, wurden in den Jahren 2007 und 2008 am Jahresende den Beschäftigten 12 % des Monateseinkommens aus September als Leistungsprämie ausgezahlt.
Durch die ersatzlose Streichung des entsprechenden Paragraphen wird die oben erwähnte lineare Tariferhöhung also um 1 % monatlich geschwächt. Das heißt, es gibt doch immer noch erhebliche Gehaltseinbußen - gemessen an der Inflationsrate.
Weitere Informationen
Die Eingruppierung erfolgt zur Zeit noch zu den Ausarbeitungen des BAT. Das soll sich ändern. Zur Zeit wird an einer neuen Entgeltordnung gearbeitet. Mit einem Ergebnis wird nicht vor Mitte nächsten Jahres gerechnet.
Hierbei ist zu beachten, dass für Eingruppierungen nach dem BAT bzw. der Überleitung in die Entgeltstufen des TV-L ein Bestandsschutz bis zum 30.10.2006 gewährt wurde. Daraus resultiert, dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, Eingruppierungen, die nach dem 01.11.2006 in Kraft getreten sind, nach Einführung einer neuen Entgeltordnung auf den Prüfstand zu stellen, in welcher Hinsicht auch immer. Hierbei ist nicht ausschlaggebend, wie lange ein Beschäftigter schon in der Behörde arbeitet, sondern allein, wann seine letzte tarifliche Eingruppierung terminiert war.
Die Tarifvertragsparteien haben sich auch darauf geeinigt, das Datum für den Bewährungsaufstieg bis zum 01. März 2010 zu verlängern.
Ursprünglich war die Regelung des TV-L so gefasst:
Wer bis zur Einführung des TV-L, also zum 01.11.2008, die Hälfte seiner Bewährungszeit erfüllt hatte, wurde bei der Überleitung in die Entgeltstufen entsprechend höhergruppiert. Die anderen hatten das Nachsehen. Mit der Fristverlängerung bis zum 01.03.2010 kommen jetzt auch alle anderen in den Genuss der Höhergruppierung.
Für weitere Informationen stehe ich gerne zur Verfügung. Insbesondere auch bei Fragen zu befristeten Verträgen oder PEM.
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