Besoldung der Landesbeamten in NRW verfassungswidrig (VG Arnsberg)

18.01.2008

Nach Auffassung des VG Arnsberg entspricht die Besoldung der Beamten des Landes NRW seit 2003 nicht mehr den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

In einer Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Januar 2008 bezeichnet das Verwaltungsgericht die Besoldung der Landesbeamten in NRW als verfassungswidrig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg entspreche die Besoldung der Beamten des Landes NRW seit 2003 nicht mehr den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn die Bezahlung ist in unzulässiger Weise von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt.

Deshalb habe das Gericht vier Klageverfahren, in denen um das Ende 2003 abgeschaffte Urlaubsgeld gestritten wird, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
vorgelegt.

In den Vorlagebeschlüssen vom 27. Dezember 2007 heißt es hierzu:

Die Abschaffung des Urlaubsgeldes durch das Sonderzahlungsgesetz NRW vom November 2003 führt zu einem mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden verfassungswidrigen Zustand, weil hierdurch zusammen mit anderen, die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden Maßnahmen des Landes in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldung und Versorgung der Beamten (Alimentation) eingegriffen wird. Die "Streichung" des Urlaubsgeldes stellt sich in einem Gesamtkonzept des Landes zur angestrebten Haushaltskonsolidierung als eine Einzelmaßnahme dar, die im Zusammenhang mit zahlreichen nachhaltigen finanziellen Einbußen der Besoldungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2003 steht. In der Zusammenschau führen die Einbußen nicht nur zu einer Nichtanpassung der Bezüge; sie stellen sich vielmehr als eine unzulässige, weil greifbare Abkopplung der Alimentation (einschließlich alimentationsergänzender Fürsorgeleistungen) der Besoldungsempfänger des Landes von der allgemeinen Einkommensentwicklung dar. In dieser Situation bewirkt der Wegfall des Urlaubsgeldes eine weitere spürbare Minderung des den Beamten zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens - gleich, ob durch den Fürsorge- oder Besoldungsgesetzgeber veranlasst. Der nicht durch andere Leistungen ausgeglichene Anspruchsverlust führt im Ergebnis zu einem unzulässigen Eingriff in den Kernbestand der zu gewährenden Alimentation.
Die unterste Grenze der (Mindest-) Alimentation, deren Unterschreitung nicht mehr durch den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gerechtfertigt werden kann, ist nicht mehr gewahrt. Dies führt zur Verfassungswidrigkeit der zu beurteilenden Vorschrift, auch wenn das abgeschaffte Urlaubsgeld, isoliert betrachtet, geringfügig ist. Die greifbare Abkopplung der Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen von der allgemeinen Einkommensentwicklung ist für die Zeit ab 2003 festzustellen. Dieser Befund gilt für die Besoldung aller nach den Bundesbesoldungsordnungen A, B und R besoldeten Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Dezember 2007 beziehen sich auf Landesbeamte der Besoldungsgruppen A 9 bzw. A 10 aus dem Hochsauerlandkreis und aus dem Märkischen Kreis.

Die vollständigen Beschlüsse sind unter www.nrwe.de abrufbar.
Az.: 2 K 3224/04, 2 K 480/06, 2 K 2366/06, 2 K 4083/04