BVerwG zur zeitnahen Geltenmachung von Ansprüchen und der Auslegung von Erklärungen

21.02.2019

BVerwG, Urteil 21.02.2019, Az. 2 C 50.16; Alimentation, Besoldung
BVerwG zur zeitnahen Geltenmachung von Ansprüchen und der Auslegung von Erklärungen

Zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation; Auslegung von Erklärungen

Leitsätze

  1. Es gibt keine Auslegungsregel, wonach die Beanstandung einer Vorschrift, die zu einer Kürzung der Dienstbezüge führt, mit dem Ziel, die Fortzahlung der Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu erreichen, zugleich das Begehren enthält festzustellen, dass die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
  2. Ob ein Feststellungsbegehren als nachrangiges Begehren in einem Leistungsbegehren enthalten ist, ist nach dem im Einzelfall erkennbar verfolgten und geltend gemachten Rechtsschutzziel zu ermitteln.
  3. Bei der Ermittlung des Rechtsschutzziels verlässt eine Auslegung den Rahmen des nach § 133 BGB Vertretbaren, wenn sie Erklärungen einen Inhalt - sei er auch förderlich - beimisst, für den es nach dem geäußerten Willen des Erklärenden und den sonstigen Umständen aus der Sicht eines objektiven Empfängers keinen Anhalt gibt. Unterschrift

Ergänzungen

  • Einwände der unzureichenden Alimentation müssen in dem Haushaltsjahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – Az. 2 C 33.09).
  • Im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung kann eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen personell auf diejenigen beschränkt werden, die ihre Ansprüche auch geltend gemacht haben.
  • Eine sachliche Begrenzung auf den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht wird ist ebenfalls möglich.

Externer Link: