BVerwG zur Wirksamkeit des grundsätzlichen Leistungsausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

23.11.2017

BVerwG, Urteil vom 23.11.2017, Az. 5 C 6.16. Schlagworte: Beihilfe, Leistungskatalog.
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Leitsatz: 

Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV [Bundesbeihilfeverordnung] über den grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist wirksam. Der Beihilfeausschluss steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zumindest deshalb in Einklang, weil die Regelungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c, des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 7 BBhV jedenfalls in der Gesamtschau sicherstellen, dass den Beihilfeberechtigten infolge des Leistungsausschlusses im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. 

[Das Urteil wurde mit Bezug zur Bundesbeihilfeverordnung erlassen, hat jedoch allgemeine Bedeutung.] 

 

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