BVerwG zur Wirksamkeit des grundsätzlichen Leistungsausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
23.11.2017
Leitsatz:
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV [Bundesbeihilfeverordnung] über den grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist wirksam. Der Beihilfeausschluss steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zumindest deshalb in Einklang, weil die Regelungen des § 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c, des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 7 BBhV jedenfalls in der Gesamtschau sicherstellen, dass den Beihilfeberechtigten infolge des Leistungsausschlusses im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen.
[Das Urteil wurde mit Bezug zur Bundesbeihilfeverordnung erlassen, hat jedoch allgemeine Bedeutung.]
Externer Link:
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil
- Pressemitteilung 83/2017 vom 23.11.2017