BVerwG zur Wertung von als wünschenswert bezeichneten Kriterien im Auswahlverfahren

10.12.2021

BVerwG, Beschluss vom 10.12.2021, Az. 1 WB 34.21. Schlagworte: Auswahlverfahren, zwingend Kriterien, wünschenswerte Kriterien.
Arek Socha - Pixabay

Leitsatz: Wird bei im Wesentlichen gleich beurteilten Konkurrentinnen auf die im Anforderungsprofil als wünschenswert bezeichneten Kriterien abgestellt, kann ein Irrtum über die Erfüllung der erwünschten Qualifikationen zur Aufhebung der Auswahlentscheidung führen. 

RN39: „In diesem Rahmen kommt den im Anforderungsprofil als "erwünscht" oder "wünschenswert" bezeichneten Kriterien (Punkte 4 Halbs. 2, 6, 7, 8 und 9 der Anforderungen in dem Planungsbogen) eine besondere Bedeutung zu. Ob ein Bewerber über eine (nur) "erwünschte" oder "wünschenswerte" Qualifikation verfügt oder nicht, ist zwar für den ersten Schritt des Auswahlverfahrens - der Eingrenzung des Felds grundsätzlich geeigneter Bewerber anhand der zwingenden Anforderungskriterien - irrelevant. Von Bedeutung sind "erwünschte" bzw. "wünschenswerte" Qualifikationen jedoch auf der hier in Rede stehenden Ebene des Vergleichs zwischen zwei oder mehreren grundsätzlich geeigneten und gleichermaßen leistungsstarken Bewerbern. Hier folgt aus der entsprechenden Festlegung im Anforderungsprofil, dass den "erwünschten" oder "wünschenswerten" Qualifikationen gegenüber anderen Gesichtspunkten ein deutlich gesteigertes Gewicht bei der Bestimmung des am besten geeigneten Bewerbers zukommt. "Erwünscht" oder "wünschenswert" bedeutet zwar auch auf dieser Ebene des Eignungsvergleichs nicht in einem schematischen Sinne "zwingend" oder "unmittelbar ausschlaggebend". Jedoch bedarf es triftiger Gründe, wenn ein Bewerber, der ein oder ggf. mehrere "erwünschte" oder "wünschenswerte" Kriterien erfüllt, übergangen und stattdessen ein Bewerber ausgewählt werden soll, der nicht über die "erwünschten" oder "wünschenswerten" Qualifikationen verfügt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 33 f.).“ 

 

Fundstelle(n):