BVerwG zur vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten nach LDG BW

25.02.2021

BVerwG, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 2 B 69.20. Schlagworte: Disziplinarverfahren, Dienstenthebung, Entfernung aus dem Dienst, LDG.
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Leitsatz: Die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG BW im Rahmen einer Anfechtungsklage hat auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse und vorhandenen Ermittlungsergebnisse des Disziplinarverfahrens unter Berücksichtigung und Würdigung der dafür angeführten Beweismittel oder noch zur Auswertung in Betracht kommender Beweismittel zu erfolgen. Maßgebend ist die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Beweislage; dies schließt die Erhebung und Würdigung sog. präsenter Beweismittel (präsente Zeugen oder sonstige herbeigeschaffte sachliche Beweismittel) ein. 

Zur Frage des Rechtsschutzes, RN 13: „Der Rechtsschutz gegen eine vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG BW richtet sich mangels spezieller Regelungen im Landesdisziplinargesetz nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Statthafte Klage gegen die als Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG BW) zu qualifizierende vorläufige Dienstenthebung ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Der Anfechtungsklage kommt nach § 23 Abs. 5 LDG BW keine aufschiebende Wirkung zu. Deshalb kann der betroffene Beamte daneben gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare vorläufige Dienstenthebung gemäß § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen.“ 

Zur Möglichkeit der vorläufigen Dienstenthebung, Auszug RN 15: „Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG BW kann die Disziplinarbehörde den Beamten ab Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird. Die materielle Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung hängt von der Prognose ab, ob gegen den Beamten voraussichtlich die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung mit der endgültigen Maßnahme ihrerseits ist im Rahmen der Anfechtungsklage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 21 Satz 1 AGVwGO BW vom 14. Oktober 2008, GBl. S. 343).“ 

 

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