BVerwG zur Verfassungstreue und dem Tragen von verfassungsfeindlichen Tattoos

17.11.2017

BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 C 25.17; Verfassungstreue, Disziplinarrecht
BVerwG zur Verfassungstreue und dem Tragen von verfassungsfeindlichen Tattoos

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt

Leitsätze

  1. Die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraus.
  2. Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung kann ein Beamter auch durch plakative Kundgabe in Gestalt des Tragens einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt ziehen.
  3. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus.

Ergänzungen

Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Revisionsverfahren richtigerweise dar, das derartiges Verhalten „mit dem Diensteid auf das Grundgesetz und den Eignungsanforderungen für die Ausübung eines öffentlichen Amtes unvereinbar ist. Der Beklagte müsse daher aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Für interessierte sei der Hinweis gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zur Verfassungstreue Stellung nimmt (RN 13 ff.).

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