BVerwG zur Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung und der Wertung der kommissarischen Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens

07.01.2021

BVerwG. Beschluss vom 07.01.2021, Az. 2 VR 4.20. Schlagworte: Beurteilung, Endbeurteiler, Beurteilungsbeitrag, Dienstposten.
Arek Socha - Pixabay

Leitsätze: 

  1. Sofern die einschlägigen Beurteilungsbestimmungen vorsehen, dass (schon) im Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung die Herabsetzung von Einzelnoten oder der Gesamtnote durch einen höheren Vorgesetzten zu begründen ist (und nicht erst das Gesamtergebnis), gilt auch hier, dass eine Pflicht zur (weiteren) Plausibilisierung in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten steht, Einwände gegen die Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Benotung darzulegen.
  1. Ob in einer dienstlichen Beurteilung ein besonders begründungsbedürftiger Leistungssprung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Hierzu gehören insbesondere der Umfang der attestierten Leistungssteigerung und die Dauer des Beurteilungszeitraums.
  1. Die kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens vor Einleitung eines Auswahlverfahrens über die Besetzung (förmliche Übertragung) dieses Dienstpostens muss und darf bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung im Zusammenhang mit diesem Auswahlverfahren nicht außer Betracht bleiben.

 

Fundstelle(n):