BVerwG zur grundsätzlichen telefonischen Erreichbarkeit für Leitungspersonal beim BND

30.10.2018

BVerwG, Urteil vom 30.10.2018, Az. 2 A 4.17. Schlagworte: Erreichbarkeit, Bereitschaft, Rufbereitschaft, Vergütung.
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Leitsätze: 

  1. Telefonische Erreichbarkeit, ohne die Verpflichtung, binnen einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen, ist keine Rufbereitschaft.
  1. Ein Beamter kann die Dienstleistung während der Rufbereitschaft, soweit dies im konkreten Fall möglich und zulässig ist, nicht nur in seiner Dienststelle, sondern von jedem anderen Ort aus verrichten.

 

Anmerkungen:

Der Kläger ist im BND Teil der Führungskräfte im Rang eines Oberstleutnants (A15 BBesO). 

Aus RN2: „Darin [Protokoll der Abteilungsleiterkonferenz] hieß es wörtlich u.a.: "AL TW weist an, dass (für) Führungspersonal der Abt. TW (er schließt hierbei die SgL-Ebene ein) eine Erreichbarkeit nach Dienst und vornehmlich am Wochenende sicherzustellen ist. Zwischenzeitlich erging hierzu nachfolgende Weisung von PLSA: Herr Pr bittet die Abteilungen, die grundsätzliche Erreichbarkeit auch am Wochenende sicherzustellen, insbesondere derjenigen Mitarbeiter in Leitungsfunktionen. Soweit Diensthandys zur Verfügung gestellt werden, sollten diese auch zur Sicherstellung der Erreichbarkeit genutzt werden. Eine grundsätzliche Erreichbarkeit muss für diesen Personenkreis auch unabhängig von einer angeordneten Rufbereitschaft erwartbar sein." 

Aus RN11: „Der materielle Gehalt dieser Weisung erschöpft sich aber darin, dem Führungspersonal - zu dem der Kläger als Oberstleutnant gehört - aufzugeben, auch am Wochenende grundsätzlich telefonisch erreichbar zu sein. Damit wird eine Pflicht des angewiesenen Beamten, bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können, gerade nicht begründet. Die in der Weisung ausgedrückte Erwartung grundsätzlicher telefonischer Erreichbarkeit am Wochenende greift in die Freiheit des Beamten, außerhalb seiner regelmäßigen Dienstzeit über seine Zeit zu verfügen, und damit in dessen individuelle Lebensführung allenfalls nur in einem sehr geringen Maße ein.“ 

Aus RN 12: „Bloße grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit im Sinne einer telefonischen Ansprechbarkeit, ohne die Verpflichtung binnen einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen, ist deshalb keine Rufbereitschaft.“ 

 

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