BVerwG zur Erhöhung der Lebensarbeitszeit bei Polizeibeamten
15.01.2007
Leitsätze:
- Die erzielten Verbesserungen der Arbeitsabläufe im Polizeidienst infolge des allgemeinen technischen Fortschritts rechtfertigen die grundsätzliche Anpassung der Lebensarbeitszeit der Polizeibeamten an die allgemeine Lebensarbeitszeit.
- Die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze bei den Polizeibeamten, die nicht in den polizeilichen Tätigkeitsbereichen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 LBG RP eingesetzt sind, verstößt weder gegen das Fürsorgeprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen Gemeinschaftsrecht.
Auszüge:
RN2: „Er [der Kläger ein Kriminalbeamter] sei nicht mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt gewesen. 29 Jahre Bereitschaftsdienst, die er geleistet habe, könnten diesen polizeilichen Einsatzbereichen nicht gleichgesetzt werden.“
RN4: „Im Falle des Wechselschichtdienstes habe der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit erhebliche gesundheitliche und soziale Auswirkungen. Er fordere nicht nur eine ständige Umstellung des Dienst- und Lebensrhythmus, sondern verhalte sich weitgehend auch antizyklisch zum natürlichen menschlichen Biorhythmus sowie zu den Lebensabläufen des sozialen Umfeldes. Auch die Beamten des Mobilen Einsatzkommandos, des Spezialeinsatzkommandos und der Polizeihubschrauberstaffel seien einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt.“
RN5: „Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass bei Polizeibeamten, die Bereitschaftsdienst leisten, nicht an der bisherigen Altersgrenze festgehalten werde. Zwar könne auch der Bereitschaftsdienst mit erhöhten Belastungen verbunden sein, doch sei es gerechtfertigt, den Bereitschaftsdienst anders als den Wechselschichtdienst zu behandeln. Der Bereitschaftsdienst sei nicht mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Volldienst verbunden. Anfangs- und Endzeitpunkt des normalen Dienstes und des darüber hinaus zu leistenden Bereitschaftsdienstes blieben in der Regel gleich und erforderten keine dem Wechselschichtdienst vergleichbare ständige Umstellung des Dienst- und Lebensrhythmus. Die im Bereitschaftsdienst geleisteten Einsätze würden nicht durch einen Dienstplan, sondern durch jeweils unvorhersehbare Ereignisse bestimmt. Daher sei es nachvollziehbar und sachlich vertretbar, wenn der Gesetzgeber die damit einhergehenden Belastungen als weniger gravierend ansehe als die des Wechselschichtdienstes.“
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