BVerwG zur erfolglosen Bewerbung eines „Absteigers“ um einen Dienstposten

27.05.2020

BVerwG, Beschluss vom 27.05.2020, Az. 1 WB 17.19. Schlagworte: Bewerbungsverfahren, Art. 33 II GG.
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Leitsatz: Der Inhaber einer höher dotierten Planstelle hat als "Absteiger" keinen Anspruch darauf, in ein Auswahlverfahren einbezogen zu werden, wenn er seine Zustimmung zu einer Rückstufung nicht eindeutig erklärt. 

Anmerkung: Ein Soldat in Besoldungsgruppe B3 bewarb sich auf einen Dienstposten in A16 (das erklärt den Begriff „Absteiger“) und wurde dabei aus seiner Sicht nicht richtig in das Auswahlverfahren einbezogen bzw. berücksichtigt. Hiergegen klagte er. 

Auszug RN32: „Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist der Grundsatz der Bestenauslese nicht immer dann eröffnet, wenn keine Querversetzung in Rede steht. Vielmehr findet Art. 33 Abs. 2 GG nur dann Anwendung, wenn die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens in Rede steht. Dies schließt neben der Querversetzung auch die Besetzung mit Bewerbern, für die es sich um eine unterwertige Verwendung handeln würde, aus dem Anwendungsbereich des Prinzips aus.“ 

Auszug RN43: „Die Entscheidung des Dienstherrn, den Antragsteller auf einem seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten zu verwenden ist ermessensfehlerfrei, entspricht sie doch der Verpflichtung zu wirtschaftlichem und sparsamem Einsatz auch der personellen Mittel. Der Dienstherr hat ein personalwirtschaftliches und haushalterisches Interesse, Soldaten auf Dienstposten einzusetzen, die nicht unterhalb der Planstelle, in die sie eingewiesen sind, dotiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 1979 - 1 WB 119.78 - BVerwGE 63, 310 <311>).“ 

 

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