BVerwG zur Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte (in NRW)

11.10.2016

BVerwG, Urteil vom 11.10.2016, Az. 2 C 11.15. Schlagworte: Einstellung, Verbeamtung, Höchstaltersgrenze.
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Leitsätze:

  1. Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW, nach welcher die Ernennung zum Beamten auf Probe grundsätzlich nicht nach der Vollendung des 42. Lebensjahrs erfolgen kann, ist mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar.
  2. § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW, wonach Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze bei einem erheblichen dienstlichen Interesse hieran zugelassen werden können, begründet keine subjektiven Rechte der Bewerber.
  3. Eine über die mit § 14 Abs. 9 und 10 LBG NRW getroffene Vertrauensschutzregelung hinausgehende Einzelfallkorrektur für Alt- oder Übergangsfälle im Wege von Folgenbeseitigungslasterwägungen durch die Gerichte scheidet aus.

Hinweis: Die Höchstaltersgrenze in BW ergibt sich aus § 48 LHO (Link). Sie beträgt im Regelfall ebenfalls 42 Jahre mit Möglichkeiten der Abweichung für bestimmte Einzelfälle. 

 

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