BVerwG zur disziplinarischen Ahndung eines Dienstvergehens
16.02.2018
Leitsätze:
1. Selbst wenn bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten vom Strafgericht lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wurde, kommt gleichwohl auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht, wenn dies wegen konkreter, für die Frage des Vertrauens- und Ansehensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bedeutsamer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (wie BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).
2. Für die disziplinare Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes ist entscheidend, dass das Fehlverhalten einen dienstlichen Bezug hat (hier: im Kernbereich der Dienstpflichten, zumal in Vorgesetztenfunktion) und damit Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Beamten zulässt.
3. Die Höhe der hinterzogenen Steuern oder des (damit nicht identischen, ggf. geringeren) Schadens des Fiskus ist für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens und des Vertrauensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit unerheblich.
4. Hat das Strafgericht einen Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen und dessen Aussagen im Strafurteil gewürdigt, stellen spätere schriftliche Aussagen dieses Zeugen, aus denen sich im Verhältnis zur Aussage im Strafverfahren nichts wesentlich Abweichendes ergibt, kein neues Beweismittel dar, das die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung (hier gemäß § 57 Abs. 1 LDG MV a.F.) aufheben und zu einer Lösung von den auf der Zeugenvernehmung beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils Anlass geben könnte.
Externer Link: BVerwG-Beschluss