BVerwG zur Bemessung der Besoldung bei Dienstherrenwechsel
27.12.2016
RN14: Gerade bei der Bemessung der Besoldung eines aktiven Beamten steht dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. - NVwZ 2008, 195 <196> m.w.N.).
RN15: Dass Beamte mit identischen Ausbildungs- und Erwerbsbiografien besoldungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden, ist Folge der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG geregelten (Rück-)Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Länder durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034). …
RN18: Ein hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, wonach bei einem Wechsel des Dienstherrn die Rechtsstellung des betroffenen Beamten in jeder Hinsicht unberührt bleibt, jedenfalls nicht verschlechtert werden darf, besteht nicht. Der Beamte hat auch keinen Anspruch darauf, dass die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. - NVwZ 2008, 195 <196> m.w.N.). Wechselt der Beamte freiwillig den Dienstherrn ist er den in dessen Bereich geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen unterworfen. Es ist grundsätzlich Sache des Beamten, die besoldungsrechtlichen Folgen des ins Auge gefassten Dienstherrnwechsels vorab zu klären. …
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