BVerwG zur Belehrung im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren
13.04.2018
Leitsätze:
1. Macht ein Beamter bei seiner Anhörung im Rahmen des Disziplinarverfahrens Angaben, so sind diese zu seinem Nachteil nur verwertbar, wenn er zuvor den Vorgaben des § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW (= § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG) entsprechend vollständig und zum richtigen Zeitpunkt belehrt worden ist.
2. Das Verwertungsverbot nach § 20 Abs. 3 LDG NRW (= § 20 Abs. 3 BDG) hat keine Fernwirkung auf andere Beweismittel, deren Vorhandensein erst durch die nicht verwertbaren Angaben des Beamten anlässlich seiner Anhörung bekannt geworden ist.
3. Die zuständige Behörde hat ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat.
4. Ein vom Dienstherrn mit der Wahrnehmung seiner Interessen im
Disziplinarverfahren beauftragter Rechtsanwalt ist nicht zur Erhebung der
Disziplinarklage befugt.
Im Landesdisziplinargesetz von Baden-Württemberg finden sich die zwingenden Vorgaben zur Belehrung in § 11 LDG.
Externer Link zum Volltext: http://www.bverwg.de/141217U2C12.17.0