BVerwG zur behördeninternen Ausschreibung von Dienstposten und dem Leistungsvergleich bei der Auswahl

27.09.2011

BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011, Az. 2 VR 3.11. Schlagworte: Dienstposten, Ausschreibung, Auswahlverfahren, Art, 33 II GG.
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Leitsätze:  

  1. Die Entscheidung des Dienstherrn, einen Dienstposten behördenintern auszuschreiben und über die Besetzung nach Leistungskriterien zu entscheiden, hält sich im Rahmen des personalwirtschaftlichen Ermessens.
  1. Bei dem Leistungsvergleich kommt dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgebendes Gewicht zu. Ein schlechteres Gesamturteil kann durch erheblich bessere Leistungsmerkmale ausgeglichen werden, denen im Hinblick auf spezifische Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens maßgebende Bedeutung zukommt.

 

Ergänzungen: 

RN20: „Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Dienstpostenwechsel von Beamten oder Soldaten keine Versetzungen, sondern Umsetzungen dar. Sie stehen im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, das durch den Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung begrenzt wird. Ansonsten muss die Maßnahme im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und mit den Geboten der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (stRspr; zuletzt Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - juris Rn. 19 <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen>). Das personalwirtschaftliche Ermessen umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen.“ 

RN21: „Hat sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt, hat er sein Ermessen dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss …“ 

 

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