BVerwG zur Auswahlentscheidung bei der Besetzung von höherwertigen Dienstposten und Leistungsbewertungen, die „im Wesentlichen“ gleich zu sehen sind

30.01.2013

BVerwG, Beschluss vom 29.01.2013, Az. 1 WB 60.11; Schlagworte: Dienstposten, Stellenbesetzungsverfahren, Auswahlentscheidung
BVerwG zur Auswahlentscheidung bei der Besetzung von höherwertigen Dienstposten und Leistungsbewertungen, die „im Wesentlichen“ gleich zu sehen sind

Leitsätze: 

  1. Bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens nach dem Grundsatz der Bestenauslese können beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber Leistungsbewertungen als „im Wesentlichen gleich“ eingestuft werden, wenn sie im selben Wertungsbereich (§ 2 Abs. 5 und 6 SLV, Nr. 610 Buchst. b ZDv 20/6) liegen und sich der Unterschied der Bewertungen (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung) in einem begrenzten Rahmen hält (bejaht für eine Differenz von 0,3 auf einer neunstufigen Skala).
  2. Bei „im Wesentlichen gleichen“ Leistungsbewertungen ist es mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar, dem prognostischen Teil der dienstlichen Beurteilungen, insbesondere der Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 102 Buchst. c und Nr. 910 ZDv 20/6), ausschlaggebendes Gewicht im Eignungsvergleich zuzumessen.

Obligatorischer Hinweis: es handelt sich um Rechtsprechung im Soldatenrecht, die jedoch auf Rechtsprechung im Beamtenrecht referiert und im Regelfall auch für den Beamtenbereich beachtlich sein dürfte.

Ergänzende Auszüge: 

  • „Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen.“
  • „Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird.“
  • „Der - ohnehin nur „abrundende“, aber nicht ausschlaggebende - Rückgriff auf die davorliegenden dienstlichen Beurteilungen führt zu keiner abweichenden Einschätzung.“

 

Konkret zur Frage was „im Wesentlichen gleich“ zu betrachten ist führt der Wehrsenat für Soldaten aus: 

  • „Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der mit Richtwerten versehenen Wertungsbereiche für die Differenzierung im Leistungsvergleich kommen für eine Einschätzung als „im Wesentlichen gleich“ von vorneherein nur solche Bewertungen in Betracht, die innerhalb desselben Wertungsbereichs liegen (7,31 bis 9,00; 6,21 bis 7,30; 6,20 und darunter); denn mit der Zuordnung zu den Wertungsbereichen wird eine normativ gewollte Abstufung von Leistungsgruppen der beurteilten Soldaten zum Ausdruck gebracht (oberste fünfzehn Prozent; folgende zwanzig Prozent; restliche 65 Prozent).“
  • In der neunstufigen Skala wird die bei einer Differenz bis 0,30 noch als im Wesentlichen gleich eingestuft.

  

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