BVerwG zur Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bei der Eröffnung der Beurteilung

17.02.2020

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2020, Az. 2 VR 2.20. Schlagworte: Beurteilung, Rechtsschutz, Rechtsanwalt, Verwaltungsakt.
BVerwG zur Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bei der Eröffnung der Beurteilung

Leitsätze: 

  1. Aus § 3 BRAO folgt kein eigenständiger Anspruch eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines von ihm vertretenen Beamten (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV); ein derartiger Anspruch besteht nur abgeleitet, wenn und soweit dem Beamten selbst ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Beistands zusteht.
  1. Aus § 14 Abs. 4 VwVfG ergibt sich kein Anspruch des Beamten auf Hinzuziehung eines Beistands zur Erörterung und Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung, weil das Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung kein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 VwVfG ist.
  1. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Behörde gemäß entsprechender Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sich das in den Beurteilungsrichtlinien dem Beamten eingeräumte Recht auf Teilnahme einer Vertrauensperson nach der Behördenpraxis nur auf bei der Behörde beschäftigte (Beistands-)Personen erstreckt.

 

Baden-Württemberg: Die Personalrätinnen und Personalräte der eigenen Dienststelle können von den Betroffenen nach § 71 IV Landespersonalvertretungsgesetz in Beurteilungsgespräche eingebunden werden. Auf Verlangen des Beschäftigten sind die dienstlichen Beurteilungen auch der Personalvertretung zur Kenntnis zu geben.

Die ausgehändigte Mehrfertigung der Beurteilung kann die oder der Beurteilte freilich der anwaltschaftlichen Vertretung aushändigen und/oder diese besprechen. 

 

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