BVerwG zur Anerkennung von Vordienstzeiten bei der Berechnung von Pensionen
16.07.2009
Leitsatz:
Eine Ermessenspraxis, die die Berücksichtigung von Vordienstzeiten wegen des Bezugs einer anderen Leistung der Altersversorgung schematisch ausschließt, verstößt gegen § 11 BeamtVG.
Im vorliegenden Fall hatte eine Lehrerin Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sie vor ihrer Verbeamtung als Lehrerin erworben hat.
RN20: „Der Zweck des § 11 BeamtVG besteht darin, diejenigen Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter ein Beamtenverhältnis eingegangen sind, versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ annähernd gleichzustellen. Ihnen soll diejenige Altersversorgung ermöglicht werden, die sie erhalten hätten, wenn sie sich bereits während der vordienstlichen Tätigkeit im Beamtenverhältnis befunden hätten. Daher ist eine Ermessenspraxis von § 11 BeamtVG gedeckt, die darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber „Nur-Beamten“ zu vermeiden. Folgerichtig steht eine Ermessenspraxis nicht in Einklang mit § 11 BeamtVG, wenn sie auf eine Schlechterstellung gerichtet ist. Umgekehrt bietet die Ermessensausübung eine Handhabe, um zu verhindern, dass Beamte aufgrund ihrer Vordienstzeiten bessergestellt werden, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9; vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 12 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - ZBR 2009, 256 <257>).“
RN21: „Daher ermöglicht § 11 BeamtVG grundsätzlich eine Ermessensausübung, die sich daran orientiert, ob Beamte durch die von § 11 BeamtVG erfassten vordienstlichen Tätigkeiten eine weitere der Altersversorgung dienende Leistung, insbesondere einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erworben haben. Es entspricht grundsätzlich dem gesetzlichen Zweck der versorgungsrechtlichen Gleichstellung, die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten abzulehnen, soweit die Beamten durch die Doppelanrechnung der Zeiten in zwei Versorgungssystemen bessergestellt würden als „Nur-Beamte“. Dagegen wird der Gesetzeszweck verfehlt, wenn Vordienstzeiten wegen einer anderen Versorgungsleistung nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, obwohl die dadurch herbeigeführte Ruhegehaltseinbuße die andere Leistung übersteigt.“
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