BVerwG zur Ahndung von nicht angezeigten Nebentätigkeiten

11.05.2019

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf eine nicht angezeigte Nebentätigkeit eines SEK-Polizeibeamten im Ausland. Die Leitsätze sind in Teilen jedoch allgemein gefasst und entfalten entsprechende Wirkung.
BVerwG zur Ahndung von nicht angezeigten Nebentätigkeiten

Leitsätze

  1. Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig war, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat.
  2. Diese Kriterien stehen nebeneinander, sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sie sind schon deshalb nicht abschließend, weil daneben die allgemeinen Kriterien für jede disziplinare Maßnahmebemessung (§ 13 BDG und die parallelen Ländervorschriften) zu beachten sind.
  3. Im Rahmen des Kriteriums "Dauer, Häufigkeit und Umfang" der Nebentätigkeit kommt der als gesetzlicher Versagungsgrund bestimmten zeitlichen Grenze im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 99 Abs. 3 BBG und die parallelen Ländervorschriften) keine strikte Bedeutung zu.
  4. Dass die Nebentätigkeit heimlich ausgeübt wurde, ist kein Wesensmerkmal eines Nebentätigkeitsverstoßes und daher kein Umstand, der einem etwaigen sog. Doppelverwertungsverbot unterliegt.
  5. Wenn ein Beamter in seiner dienstfreien Zeit im In- oder Ausland für einen ausländischen Staat tätig wird (hier: Ausbildung von Sicherheitskräften in Libyen zur Zeit des Staatschefs Gaddafi), können dadurch dienstliche, nämlich außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland negativ berührt werden. Ob Letzteres zu besorgen ist, ist nicht der persönlichen Ansicht des Beamten anheim gegeben, sondern obliegt der Einschätzung seines Dienstherrn.
  6. Dass der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben worden war, die Dienstenthebung vom erstinstanzlichen Disziplinargericht aber aufgehoben wurde, ist kein vom Berufungsgericht zwingend zu berücksichtigender mildernder Umstand. Dem steht entgegen, dass die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung auf ganz unterschiedlichen (auch bemessungsirrelevanten) Gründen beruhen kann und das Berufungsgericht in seiner eigenen Bemessungsentscheidung an Prognose- oder Bemessungserwägungen der Vorinstanz nicht gebunden ist.
  7. Die Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) können nicht dadurch umgangen werden, dass die Beschwerde einen (vermeintlichen) Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts (hier: Nichterwähnen eines Kriteriums) zu einem abstrakten Rechtssatz "umformuliert" (hier: das Kriterium sei rechtlich irrelevant). Zwar muss eine Nichtzulassungsbeschwerde die für das Berufungsgericht im Einzelfall maßstäblichen Rechtssätze ggf. erst "rekonstruieren". Das Herausarbeiten solcher konkludenter Maßstabsätze findet aber dort seine Grenze, wo dem Berufungsgericht eine Rechtsauffassung zugeschrieben (unterstellt) wird, die es ersichtlich nicht vertritt, und ein prinzipieller Auffassungsunterschied in Rechtssätzen konstruiert wird, der nicht besteht.
 
 

Quelle: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018, Az. 2 B 4.18