BVerwG zum Tätowierungsverbot für Bayerische Polizeivollzugsbeamte

14.05.2020

BVerwG, Urteil vom 14.05.2020, Az. 2 C 13.19. Schlagworte: Persönlichkeitsrecht, Tätowierung.
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Leitsätze: 

  1. Mit der Neufassung des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG im Jahr 2018 hat der bayerische Gesetzgeber unmittelbar die parlamentarische Leitentscheidung getroffen, dass sich Polizeivollzugsbeamte in dem beim Tragen der (Sommer-)Uniform sichtbaren Körperbereich nicht tätowieren lassen dürfen.
  1. Das in Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG normierte Verbot für Polizeivollzugsbeamte, sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen im sichtbaren Bereich tätowieren oder vergleichbar behandeln zu lassen, verletzt weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Beamten noch verstößt es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn dieses Verbot ist geeignet und erforderlich, das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes der Polizei zu fördern.

Anmerkung: Die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Leipzig enthält weitere Hinweise zum Thema Erscheinungsbild sowie der Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich Einschränkungen bei Tätowierungen, Schmuck etc. bei Beamtinnen und Beamten. 

 

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