BVerwG zum Merkmal „aus dienstlichen Gründen“ im baden-württembergischen Trennungsgeldrecht

27.02.2020

BVerwG, Urteil vom 27.02.2020, Az. 5 C 1.19. Schlagworte: Versetzung, Trennungsgeld, Umzugskosten.
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Leitsätze:

  1. Das Merkmal "aus dienstlichen Gründen" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 LUKG BW i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LTGVO BW ist in der Weise materiellrechtlich zu verstehen, dass es nicht formal daran anknüpft, ob die Versetzungsverfügung ihrem Wortlaut nach aus dienstlichen Gründen und nicht auf Antrag ausgesprochen worden ist, sondern eine eigene inhaltliche Beurteilung gebietet, ob dienstliche Gründe für die Versetzung vorgelegen haben.
  1. Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen im umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Beweggründe tatsächlicher Art, von denen sich die Verwaltung bei der Versetzung allein oder überwiegend hat leiten lassen, bei objektiv-rechtlicher Beurteilung dienstliche Gründe sind (Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung).

 

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