BVerwG zum genauen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand

01.10.2020

BVerwG, Urteil vom 01.10.2020, Az. 2 C 9.20. Schlagworte: Pension, Ruhestand, Aktives Beamtenverhältnis.
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Leitsätze: 

  1. Aktives Beamtenverhältnis und Ruhestandsbeamtenverhältnis sind strikt voneinander zu trennen und können nicht gleichzeitig bestehen.
  1. Bestimmt das Gesetz, dass der Beamte mit dem Ende oder mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand tritt, so ist der Beamte während des gesamten letzten Tages dieses Monats aktiver Beamter. Der Monat ist erst beendet, wenn die letzte Zeiteinheit seines letzten Tages abgelaufen ist, d.h. mit Beginn der ersten Zeiteinheit des ersten Tages des folgenden Monats.

 

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