BVerwG zum Abbruch eines Auswahlverfahren wegen Umorganisation

15.01.2019

BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018, Az. 2 VR 4.18; Auswahlverfahren, Art. 33 Abs. 2 GG
BVerwG zum Abbruch eines Auswahlverfahren wegen Umorganisation

Abbruch eines Auswahlverfahrens wegen Umorganisation der inneren Behördenstruktur

Leitsatz: „Bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren für einen förderlichen Dienstposten ab, weil er den ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung besetzen will, ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.“

Der Dienstherr hat die Möglichkeit im Rahmen seines Organisationsermessens, ein bereits eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Einerseits, wenn der „konkrete Dienstposten […] mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung nicht mehr besetzt werden [soll]“ und andererseits kann er es auch dann beenden, wenn er „den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend [empfindet] oder das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33  II GG gerecht werdenden Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint.“ In letzterem Fall ist Art. 33 II GG maßgeblich und nicht das vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn, zudem bestehen entsprechende Benachrichtigungs- und Dokumentationspflichten. Die Beendigung kann also auch dann noch erfolgen, wenn das Auswahlverfahren bereits eröffnet ist.

Daneben führte der Senat in dieser Entscheidung aus, dass die Antragstellerin, die nicht berücksichtigte Bewerberin, zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die zwingenden Voraussetzungen einer mindestens dreijährigen Führungserfahrung auf Ebene der Sachgebietsleitung nicht erfüllte. „Eine erst nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, etwa im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eingetretene tatsächliche Veränderung ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Vergabe des höherwertigen Dienstpostens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG nicht von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16).“

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