BVerwG zu Rechtsmittel bei falscher Verdächtigung im Bereich Korruption

27.02.2003

BVerwG, Urteil vom 27.02.2003, Az. 2 C 10.02, Schlagworte: Korruption, Vorteilsannahme, Vertraulichkeit.
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Leitsätze: 

  1. Ist Prüfungsmaßstab für das Revisionsgericht eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts, hat das Revisionsgericht auch zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung irreversiblen Landesrechts innerhalb der vom Rahmenrecht gezogenen, für den Landesgesetzgeber verbindlichen Grenzen gehalten hat.
  1. Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn leichtfertig oder wider besseres Wissen der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden war.
  1. Die Beweisaufnahme, ob der Informant leichtfertig oder wider besseres Wissen gehandelt hat, ist im Zwischenverfahren nach § 99 Nr. 2 VwGO durchzuführen.

 

Zum Sachverhalt/Ergänzungen: Im Jahre 1995 eröffnete die Personaldezernentin des Beklagten dem Kläger, der damals im Straßenverkehrsamt eingesetzt war, ihr sei berichtet worden, dass er gegen Geld Fahrerlaubnisse erteile. Das Disziplinarverfahren, das auf Antrag des Klägers eingeleitet worden ist, wurde mit der Begründung eingestellt, der Vorwurf der Vorteilsannahme/Bestechlichkeit könne nicht aufrechterhalten werden. In der Folgezeit ersuchte der Kläger den Beklagten vergeblich, ihm die Namen derjenigen zu nennen, die ihn der Bestechlichkeit bezichtigt hatten, sowie der Personaldezernentin für ein anhängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung eine Aussagegenehmigung zu erteilen, die sie berechtige, auch die Namen der Informanten zu offenbaren.

Die Klage hatte in der zweiten Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe aufgrund des § 18 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Mitteilung der Gewährspersonen. (…) „Die behördeninterne Bekämpfung der Korruption werde nicht behindert oder gefährdet, wenn gegenüber einem Informanten, der einen Beamten leichtfertig oder wider besseres Wissen bezichtigt habe, die Vertraulichkeit nicht gewahrt werde. Die Informanten, die den Kläger beschuldigt hätten, hätten leichtfertig gehandelt. Sie hätten sich nur auf die Angaben eines ihnen nicht näher bekannten Dritten gestützt, der zudem auch nur etwas ihm Zugetragenes berichtet habe und den sie dem Beklagten als seriös dargestellt hätten. Auch das Fürsorgeprinzip verpflichte den Beklagten zur Offenbarung der Namen. Der Kläger könne nur durch ein zivil- oder strafgerichtliches Verfahren seine uneingeschränkte Rehabilitierung erreichen. Dafür benötige er die Namen der Informanten.“

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