BVerwG zu nicht-körperlicher Einwirkung im Dienstunfallrecht
26.04.2019
Dienstliches Gespräch als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts
Leitsatz:
Auch nicht-körperliche Einwirkungen können äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts (z.B. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) sein; dies gilt auch für dienstliche Gespräche (hier: über ein außerdienstliches Verhalten des Beamten mit der Ankündigung einer disziplinarrechtlichen Prüfung). Bei Letzteren ist allerdings Voraussetzung, dass während des Dienstgesprächs durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z.B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z.B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten wird. Ein im Rahmen des "Normalen" bleibendes Gespräch mit dienstrechtlichem Anlass genügt nicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 - BVerwGE 35, 133 <134 f.>).
Das Gericht führt allerdings aus, dass das dienstliche Gespräch objektiv zu betrachten ist: „Darauf, wie der Beamte das Gespräch empfunden habe - also auf seine subjektive Sicht - komme es nicht an, denn das Merkmal der "äußeren Einwirkung" sei nicht erfüllt, wenn eine psychische Reaktion auf äußere Vorgänge ihre wesentliche Ursache in einer besonderen Veranlagung des Betroffenen habe.“
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