BVerwG zu Dienstunfällen im Bereich des Dienstgebäudes
17.11.2016
Leitsatz:
Der Dienstunfallschutz umfasst grundsätzlich auch den Aufenthalt des Beamten in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes.
Auszug aus der Pressemitteilung: „Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Landes zurückgewiesen. Dabei hat es die seit mehr als 50 Jahren bestehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz bestätigt. Ihr Ziel ist es insbesondere, die private Sphäre des Beamten vom dienstlichen Bereich, in dem Dienstunfallschutz zu gewähren ist, an Hand praktikabler Kriterien abzugrenzen. Danach steht der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dies gilt insbesondere für den Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.“
Interner Link:
- „Sturz auf der Toilette soll grundsätzlich kein Arbeitsunfall sein“, Sozialgericht Heilbronn (derzeit anhängig beim LSG BW)
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