BVerwG zu den Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalles

08.02.2017

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2017, Az. 2 B 2.16. Schlagworte: Dienstunfall, Qualifizierter Dienstunfall, BeamtVG, Zurruhesetzung.
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Der Beschluss enthält keine Leitsätze. 

RN9: „Die maßstäblichen Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4 Rn. 10 ff. m.w.N. und Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12.14 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5 Rn. 10). Hiernach erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 S. 2 und Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12.14 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5 Rn. 10). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 12. April 1978 - 6 C 59.76 - Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 4 S. 4; Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 - juris Rn. 6 und vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12.14 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5 Rn. 10). Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4 Rn. 10 ff. m.w.N. und Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12.14 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5 Rn. 10). Diese Rechtsgrundsätze werden im Berufungsurteil unter ausdrücklicher Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.“ 

 

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