BVerwG über die Dienstliche Regelbeurteilung, die Funktion der Beauftragten für Chancengleichheit und weitere Fragen

09.09.2021

BVerwG, Urteil vom 09.09.2021, Az. 2 A 3.20. Schlagworte: Beurteilung, Regelbeurteilung, Beurteilungszeitraum, Kenntnis des Beurteilers.
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Leitsätze: 

  1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 27 Abs. 1 BGleiG nicht an der Erstellung einzelner dienstlicher Beurteilungen zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht erstreckt sich allein auf die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und die Teilnahme an Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollen.
  1. Der Zweck der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV ist auch dann erfüllt, wenn die vom Erstbeurteiler erstellte Beurteilung bereits von diesem mit dem Beamten besprochen wird und sie erst danach vom Zweitbeurteiler unverändert bestätigt wird.

 

Ergänzungen zur thematischen Einordnung des Urteils aus den beiden Besprechungen auf Rechtslupe: 

  • „Eine Regelbeurteilung hat wegen des Ziels einer höchstmöglichen Vergleichbarkeit die Leistung des Beurteilten grundsätzlich während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen1. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind allerdings hinzunehmen, soweit sie sich aus zwingenden Gründen ergeben.“
  • „Der Beurteiler muss sich die erforderliche Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen durch Informationen solcher Beschäftigten des Dienstherrn verschaffen, die die dienstlichen Leistungen unmittelbar beurteilen können, wenn er die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt.“ 

 

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