BVerwG Regelmäßig kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungsinstrumente für freigestellte Personalratsmitglieder

23.01.2020

BVerwG, Urteil vom 23.01.2020, Az. 2 C 22.18; Schlagworte: Besoldung, Personalrat, Freistellung
BVerwG Regelmäßig kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldungsinstrumente für freigestellte Personalratsmitglieder
Pressemitteilung 4/2020 des Bundesverwaltungsgerichtes

„Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente.“

Unter leistungsbezogene Besoldung fällt beispielsweise eine befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, Leistungsprämien als Einmalzahlungen, Leistungszulagen in Form monatlicher Zahlungen bis zu einem Jahr.

Die herausragende, besondere Leistung müsse auch faktisch erbracht werden und für diese Annahme bedürfe es einer belastbaren Tatsachengrundlage, „anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenzen.“, so das Bundesverwaltungsgericht.

In Ausnahmefällen soll es doch möglich sein, wenn „der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert“ worden ist.

Bewertung und Kommentar: Das Urteil betrifft nur einen kleinen Personenkreis, muss für diesen aber wie ein Schlag in das Gesicht sein. Formaljuristisch mag das wohl so sein, dass es derzeit kein Instrumentarium gibt, mit dem sich auch ein freigestellter Personalrat in seiner Leistung mit seiner Vergleichsgruppe vergleichen ließe. Das schließt aber nicht aus neue Wege zu gehen und solche Instrumente zu entwickeln. Fakt ist, dass die Tätigkeit als freigestellter Personalrat gar nicht so attraktiv ist, wie man meinen mag. Die Arbeit ist mitunter konfliktreich und anstrengend. Im Bereich der (unstrittig juristisch anerkannten) Nachzeichnung ergeben sich zudem praktische Problemstellungen, mindestens aber Unsicherheiten oder Unwägbarkeiten. Das führt sich mit dazu, dass die Bereitschaft nachgelassen hat, Personalrätinnen und Personalräte in den Dienststellen zu finden, die eine Freistellung annehmen und damit die Vertretung der Kolleginnen und Kollegen der Dienststelle übernehmen. Der definierte Ausnahmefall setzt so hohe Hürden, dass er wohl in der Praxis nicht in Frage kommen wird. Ein schlechtes Signal des BVerwG in den Kreis der Personalrätinnen und Personalräte hinein.

„Da kann man als freigestellter Personalrat ja geradezu froh sein, dass es derzeit für (alle) Beamtinnen und Beamten im Bereich Inneres keinerlei leistungsbezogene Besoldungsinstrumente gibt – während das im Übrigen in anderen Ressorts wie dem Kultusbereich oder dem Finanzbereich durchaus möglich ist.“, kommentiert Landesvorsitzender Steffen Mayer, die Entscheidung nicht ohne Sarkasmus.

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- Bundesverwaltungsgericht