BVerwG lehnt Anspruch auf Abordnung oder Versetzung aus gewonnen Auswahlverfahren ab

27.04.2021

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2021, Az. 2 VR 3.21. Schlagworte: Auswahlverfahren, Abordnung, Versetzung, verwaltungsgerichtliche Überprüfung.
Arek Socha - Pixabay

Leitsätze: 

  1. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei der Ablehnung einer von dem Beamten begehrten Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern i.S.v. § 40 VwVfG, § 114 VwGO.
  1. Aus dem Umstand, dass der Beamte sich in einem Auswahlverfahren bei der aufnehmenden Behörde als am besten geeigneter Bewerber i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG erwiesen hat, folgt kein Anspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Zustimmung zu seiner Abordnung oder Versetzung.

Aus dem Sachverhalt: Der Beamte im Bundesnachrichtendienst hatte sich erfolgreich auf eine Stelle im Zollfahndungsamt beworben. Das Zollfahndungsamt informierte den BND und bat um Abordnung mit dem Ziel der Versetzung. Der BND lehnte zusammenfassend ab, der Betroffene bat hier um rechtliche Klärung. 

Ergänzungen:
RN15: „Auch wenn man die vom Antragsteller angestrebte Abordnung im Hinblick auf ihr Ziel - die Versetzung vom Bundesnachrichtendienst zum Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg - an den strengeren Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 28 Abs. 2 BBG messen würde, änderte dies für die Maßstabsbildung nichts. Da ein Beamter kein subjektiv-öffentliches Recht am konkret-funktionalen Amt hat (d.h. am innegehabten oder angestrebten konkreten Dienstposten, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 27o <273> und vom 13. November 1986 - 2 C 20.84 - BVerwGE 75, 138 <141>), hat er - jedenfalls grundsätzlich - auch keinen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung auf einen bestimmten Dienstposten (siehe auch Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Auflage 2017, § 28 Rn. 17 m.w.N.; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand März 2021 § 28 Rn. 73 f.). Die Entscheidung über eine Versetzung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei die persönlichen Belange des Beamten und das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung - am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiert - miteinander abzuwägen hat (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 2 B 16.12 - juris Rn. 18).“ 

RN19: „aa) Der Antragsteller kann aus dem Umstand, das Auswahlverfahren um einen förderlichen Dienstposten bei der Zollverwaltung erfolgreich absolviert zu haben, keinen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf Zustimmung zu einer Abordnung oder Versetzung herleiten. Dieser Umstand stärkt seine Rechtsposition gegenüber unterlegenen Mitbewerbern um diesen Dienstposten (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 17, 27, 29), berührt indes nicht die davon unabhängige - und hier allein entscheidungserhebliche - Frage nach der Zustimmung der abgebenden Behörde zu einer Abordnung (§ 27 BBG) oder Versetzung (§ 28 BBG). Diese Entscheidung hat die abgebende Behörde - hier der Bundesnachrichtendienst - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei darf sie sich - jedenfalls vorrangig, wie unter 2. a) im Einzelnen dargelegt - an öffentlichen Interessen und dienstlichen Bedürfnissen orientieren.“ 

RN20: „bb) Unter substanziiertem Hinweis auf personalwirtschaftliche Gründe hat die Antragsgegnerin dienstliche Interessen dargelegt, aufgrund derer sie gegenwärtig die Abordnung des Antragstellers ablehnt. Dazu hat die Antragsgegnerin zum einen plausibel auf das dienstliche Interesse des Bundesnachrichtendienstes am Erhalt des von ihm im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst besonders ausgebildeten Antragstellers für den nachrichtendienstlichen Kernbereich der Informationsgewinnung und -auswertung hingewiesen. Zum anderen begründet die Antragsgegnerin das dienstliche Interesse an der weiteren Verwendung des Antragstellers nachvollziehbar mit dessen polnischen Sprachkenntnissen. Mit Polnisch als Muttersprache verfügt der Antragsteller über wertvolle Kenntnisse für erweiterte Einsatzmöglichkeiten beim Bundesnachrichtendienst. Darüber hinaus stützt sich die Antragsgegnerin zusätzlich und ergänzend auf die Schwierigkeit, für den Antragsteller zeitnah qualifizierten Ersatz zu finden. Diese dreifache Konkretisierung personalwirtschaftlicher Belange lässt keine Rechtsfehler erkennen.“ 

 

Fundstelle(n):