BVerwG – Konkurrentenstreit um gebündelten Dienstposten

07.12.2016

Beschluss vom 07.12.2016 - BVerwG 1 WDS-VR 4.16. Schlagworte: Dienstpostenbewertung, Konkurrentenstreit, Auswahlverfahren
BVerwG – Konkurrentenstreit um gebündelten Dienstposten

Vorbemerkung: Entscheidungen im Wehrdienst sind stets mit besonderem Blick zu bewerten, da sie Besonderheiten mit sich bringen. Hier referiert der Beschluss auf allgemeine BVerwG-Entscheidungen und ist deswegen beachtlich.

In einem Konkurrentenstreit begehrte der Kläger Rechtschutz gegen seinen Dienstherren. Sein Kompaniechef hatte für einen Bündeldienstposten (A7-A9) einen Konkurrenten ausgewählt. Dies erfolgte mittels Entscheidungsschreiben an das zuständige Bunddesamt für Personalmanagement. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Statusamt und einen Dienstposten in der Wertigkeit A7-A9 inne. Er monierte, dass die Auswahl nicht auf Basis seiner Beurteilung oder seines Leistungsbildes erfolgt ist. Er fühle sich in seinen Grundrechten nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt und begehrte Eilrechtschutz.

Der Wehrdienstsenat führte unter Bezugnahme auf die allgemeine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dazu aus: „Das vom Bundesministerium der Verteidigung für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Urteil des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - (BVerwGE 153, 246), steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der 2. Revisionssenat ausgesprochen, dass die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterliege; eine entsprechende Klage eines übergangenen Beamten sei wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Zugleich hat der 2. Revisionssenat aber bei einer Dienstpostenkonkurrenz um dotierungsgleiche ("ämtergleiche") Dienstposten in Ausnahmefällen die Verfahrensgarantien des Art. 33 Abs. 2 GG für anwendbar gehalten (BVerwGE 153, 246, Rn. 19, 21).“

Nach Auffassung des Senats war zwar ein Rechtschutzbedürfnis beim Kläger vorhanden, „die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement“ habe die Rechte des Antragssteller nach Art. 33 Abs. 2 GG „bei summarischer Prüfung“ jedoch nicht verletzt.

Hierzu die näheren Ausführungen (RN28): „Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Über die Verwendung entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle vielmehr, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; mit ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreier Entscheidung über seine Bewerbung (…)“ und weiter (RN29) „Die vom Antragsteller gewünschte Überprüfung der Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG in Form eines Eignungs- und Leistungsvergleiches zwischen konkurrierenden Soldaten ist allerdings nicht geboten, wenn der von einem Antragsteller angestrebte und der von ihm innegehabte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind, es also nicht - wie bei Beförderungsbewerbern - um eine höherwertige Verwendung geht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2000 - 1 WB 73.00 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 und vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 26).“

Eine Ausnahme davon ergebe sich dann, „wenn sich die für die Dienstpostenbesetzung zuständige Stelle der Bundeswehr entweder in einer speziellen Ausschreibung oder generell in ständiger Verwaltungspraxis darauf festgelegt hat, dass eine bestimmte Verwendung - ungeachtet ihrer relativen Dotierung - als höherwertig und förderlich anzusehen und deshalb bei einer diesbezüglichen Auswahlentscheidung ein Eignungs- und Leistungsvergleich für die Kandidaten vorzunehmen ist.“ So dann ist eine Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen „und ein Eignungs- und Leistungsvergleich durchzuführen“.

Fazit und Bewertung: Die Anwendungseinschränkung bei der Ausschreibung von Bündeldienstposten aus Art. 33. Abs. 2 GG ist nicht nur auf Soldaten anzuwenden, sondern vielmehr bei ähnlichen Konstellationen innerhalb der Polizei, nach Einführung der Dienstpostenbewertung zum 1. Januar 2020, ebenfalls zu beachten.

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