BVerwG - Keine Klage gegen Dienstpostenbewertung
18.05.2019
Leitsatz
Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung berühren daher grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Beamten. Ein Dienstherr darf jedoch auch die ihm zukommende Organisationsgewalt nicht missbräuchlich oder willkürlich einsetzen.
Oder anders: „Die Klage eines Beamten mit dem alleinigen Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, ist unzulässig. Für eine solche Klage fehlt dem Beamten die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.“
Gerichtlich überprüfbar sind und bleiben Stellenbesetzungsverfahren sowie Beförderungsauswahlverfahren, die sich nach Artikel 33 II Grundgesetz richten müssen.
Hinweis: Das Urteil ist bereits aus dem Jahr 2016, aufgrund der aktuellen Vorbereitungen in Sachen DPB wollen wir es erneut aufgreifen und darüber informieren.
Externe Links
- BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 un PM vom 20.10.2016