BVerwG – Ausführungen zur Regelbeurteilung eines Beamten

19.07.2001

BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, Az. 2 C 41.00; Schlagworte: Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung
BVerwG – Ausführungen zur Regelbeurteilung eines Beamten

Leitsatz: 

Die Regelbeurteilung des Beamten erstreckt sich grundsätzlich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum, wenn der Beamte innerhalb dieses Zeitraums bereits aus besonderem Anlass dienstlich beurteilt worden ist.  

Aus den allgemeinen Ausführungen: 

  • „Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. GG Artikel 33 Abs. GG Artikel 33 Absatz 2 GG).“
  • „Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. GG Artikel 33 Abs. GG Artikel 33 Absatz 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern.“
  • „Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen.“
  • „Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu.“
  • „Eine Regelbeurteilung hat sich grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu äußern und mit einem Gesamturteil abzuschließen.“
  • „Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht.“
  • Eine „vorangehende Anlassbeurteilung hindert den Dienstherrn weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Regelbeurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der Anlassbeurteilung erfasst ist.“
  • Eine Anlassbeurteilung, die „während des Regelbeurteilungszeitraums abgegeben“ wird, trifft „gegenüber der späteren Regelbeurteilung nur eine eingeschränkte Aussage“.
  • Die Anlassbeurteilung behält indes ihren „Wert als eigenständige Beurteilung“ und ist nicht nur als reiner Beurteilungsbeitrag zu sehen.

(Hinweis: Urteile und Beschlüsse des BVerwG sind erst ab Januar 2002 online verfügbar.)