BVerfG zur Verpflichtung des Dienstherren bei Ernennungen Rechtsmittelfristen abzuwarten

09.07.2007

BVerfG, Beschluss vom 09.07.2022, Az. 2 BvR 206/07. Schlagworte: Konkurrentenstreit, Rechtsmittel, Wartefrist, Auswahlentscheidung.
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Redaktionelle Leitsätze: 

  1. Hinsichtlich der Beförderung eines Beamten folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des ernennenden Dienstherrn, vor Aushändigung der Urkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um Mitbewerbern die Möglichkeit einzuräumen, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. Eine Frist von zwei Tagen ist insoweit jedenfalls nicht ausreichend.
  1. Der Dienstherr kann die Gründe für seine Auswahlentscheidung nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren darlegen, weil dadurch der gerichtliche Rechtsschutz von Mitbewerbern unzumutbar erschwert wird. Vielmehr trifft den Dienstherrn die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen.
  1. Dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde wegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil zwischenzeitlich die Übergabe der Ernennungsurkunde an den Mitbewerber erfolgt ist.

 

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