BVerfG zur Frage der Anforderungen im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 I S. 1 VwGO im Konkurrentenstreit sowie der Bescheidungsklage im Hauptverfahren

25.09.2002

BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002, Az. 2 BvR 857/02; Schlagworte: Stellenbesetzung, Konkurrentenstreit, Rechtsschutz
BVerfG zur Frage der Anforderungen im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 I S. 1 VwGO im Konkurrentenstreit sowie der Bescheidungsklage im Hauptverfahren

„Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen die Verwaltungsgerichte im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs stellen dürfen, wenn Gegenstand des Verfahrens die Sicherung des Anspruchs des abgelehnten Bewerbers auf effektiven gerichtlichen Schutz seines Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen der Überprüfung einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung (Konkurrentenstreit) ist.“ 

Für den Bewerbungsverfahrensanspruch[-sicherung] ist vor Ernennung „des ausgewählten Konkurrenten“ eine „einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO“ notwendig. Dies ist verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 

Der primäre Rechtsschutz ist eine nach § 113 V S. 2. VwGO gerichtete Bescheidungsklage, „mit der sich der unterlegene Beamte gegen die Ablehnung seiner Bewerbung richtet.“ 

Das Bundesverfassungsgericht führt dazu jedoch aus, dass „die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung - verfassungsrechtlich unbeanstandet - regelmäßig darauf beschränkt [ist], ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat.“  

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