BVerfG zur Anwendung des AKLS in Baden-Württemberg

06.02.2019

"Die polizeirechtlichen Vorschriften zur Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg und Hessen sind teilweise verfassungswidrig", so die Pressemitteilung Nr. 9/2019 vom 5. Februar 2019 des Bundesverfassungsgerichts. Mit Pressemitteilung Nr. 8/2019 wurde zudem die Regelung im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz teilweise als verfassungswidrig erklärt.
BVerfG zur Anwendung des AKLS in Baden-Württemberg

Zur eigentlichen Sache...

Es ging schnell. Am Vormittag wurden die Pressemitteilungen durch das BVerfG verteilt und kurz danach waren die ersten Presseanfragen da.

Das Innenministerium Baden-Württemberg reagierte zur Mittagszeit mit einer Zumeldung und erklärte kurz und knapp, dass es sich bei dem AKLS um ein vielversprechendes technisches Hilfsmittel für die Polizei BW handle. Vor einer ausführlichen Äußerung wolle man aber zunächst das Urteil gründlich auswerten.

Wir haben uns dazu entschieden, uns etwas breiter zu äußern. So kam es zu diesem Beitrag in den Badischen Neuesten Nachrichten.

Es war uns dabei wichtig klarzustellen, dass ein AKLS ein wichtiges technisches Instrument ist, dass uns die Arbeit erleichtern kann. Das kommt im Artikel auch gut zum Tragen.

Links:

...und darüber hinaus

Landesvorsitzender Steffen Mayer äußerte sich dabei auch zu den Themen Datenschutz und Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Dies soll in Teilen für die interessierte Leserin und den interessierten Leser nochmals ausgeführt werden.

Es ist einfach an der Zeit, sich entschieden gegen latente oder offene Vorwürfe zur Wehr zu setzen, dass die Polizei eine Datenkrake wäre und sich unsere Gesellschaft zum Polizeistaat entwickle oder dies bereits sei.

 

Steffen Mayer: Hoheitliches Handeln greift nun einmal in Grundrechte ein. Die Gesellschaft muss im politischen Diskurs abwägen, welche Eingriffe sie (noch) für richtig hält. Auf dieser Basis werden Gesetze erlassen, die u.a. die Polizei als Teil der Exekutive ausführt. Im Zweifel klären Gerichte.

Es ist auch stets die Eingriffsintensität zu werten. Die automatisierte Erfassung eines einfachen Datums wie einem Kennzeichen oder gar einer IP-Adresse in der digitalen Welt ist anders zu werten, als die vollständige Erhebung der Personalien. Erst wenn man die Daten weiterverarbeitet z. B. durch Halterfeststellung, durch die Abklärung der Person des Halters, durch weitere Ermittlungen zum Fahrer, durch Befragen des Fahrers etc. steigt die Eingriffsintensität. Diese Schritte richten sich wie alles polizeiliche Handeln nach Recht und Gesetz. Dabei ist das gesamte polizeiliche Handeln gerichtlich überprüfbar. Bei jeder hoheitlichen Maßnahme kann die oder der Betroffene die Gerichte anrufen.

Es steht für uns außer Frage, dass Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein hohes Gut sind. Nicht alles was technisch machbar ist, darf und muss umgesetzt werden - der angesprochene gesamtgesellschaftliche Diskurs muss klären, wo die Grenzen verlaufen. Dabei müssen solche Diskussionen sachlich geführt werden und professionell fachlich. Bei der Thematik Mindest-/Vorratsdatenspeicherung erleben wir leider genau das Gegenteil. Viele die mitdiskutieren, haben noch nicht einmal umrissen, welche Daten dabei überhaupt gespeichert werden. Bei der Diskussion ist einzubeziehen, dass bei einer Grenzziehung es die gesamte Gesellschaft ist, die die Konsequenzen zu tragen hat. Konkret: Wenn also bestimmte Straftaten dann beispielsweise nicht aufgeklärt werden können, weil kein Täter ermittelt werden kann. Anders gesagt ist es dann auch nicht angemessen, mit dem Finger auf die Polizei zu zeigen.

Ob zu Hause oder im Beruf, Technik und Digitalisierung durchdringen uns förmlich. Technische Innovationen müssen bei der Rechtsentwicklung angemessen Berücksichtigung finden.